03.01.2020

Umzugskosten für Angestellte: Arbeitgeber erhalten Vorsteuerabzug

Aktuelles Steuerurteil

Übernimmt oder bezuschusst ein Arbeitgeber Umzugskosten für seine Arbeitnehmer, um beispielsweise Fachkräfte anzuwerben oder Mitarbeiter an einen anderen Konzernstandort anzusiedeln, ist der Arbeitgeber aus den Umzugskosten zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Das heißt, er kann die Umsatzsteuer, z. B. aus der Rechnung des Immobilienmaklers oder des Umzugsunternehmens, abziehen. Vorausgesetzt, es besteht ein übergeordnetes betriebliches Interesse am Umzug, so ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: V R 18/18).

Im Fall stritten ein Unternehmen und das Finanzamt darum, ob die vom Unternehmen übernommenen Maklerkosten für die Wohnungssuche der Arbeitnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigen. Aufgrund einer Konzernumstrukturierung sollten erfahrene Mitarbeiter, die bisher im Ausland tätig waren, nun in Deutschland arbeiten. Das Unternehmen übernahm die Kosten für den Immobilienmakler. Das Finanzamt ließ einen Vorsteuerabzug nicht zu. Gegen diese Entscheidung reichte das Unternehmen Klage beim Hessischen Finanzgericht ein und gewann. Nun bestätigte auch der Bundesfinanzhof das Urteil aus Hessen, denn das Unternehmensinteresse – fachkundige Mitarbeiter nach Deutschland zu holen – stand im Vordergrund.

Unternehmen, die Umzugskosten für ihre Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen übernehmen, können sich auf das Urteil stützen und den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen verlangen. Wichtige Voraussetzung ist allerdings, dass die Rechnung auf das Unternehmen lautet!

Foto: Fotolia/Zerbor

Fanden Sie diesen Artikel interessant? Unser Wirtschaftsmagazin „Der Steuerzahler“ informiert regelmäßig über aktuelle Themen, Steuertipps und Steuerurteile. Sparen Sie auch bares Geld mit unseren Ratgebern und Broschüren zu Steuerthemen sowie mit Rabatten aus dem BdSt-Sparerpaket. Informieren Sie sich HIER über die vielfältigen Vorteile einer Mitgliedschaft und treten Sie noch heute einer starken Gemeinschaft von Steuerzahlern bei.