27.12.2019

Angehörigendarlehen: Zinssatz vereinbaren

Aktueller Steuertipp

Betriebsinhaber, die von einem Angehörigen ein unverzinsliches Darlehen erhalten haben, das länger als ein Jahr läuft, sollten einen kleinen Zinssatz vereinbaren. Der Vorteil: Das Finanzamt muss dann prinzipiell den kleinen Zinssatz akzeptieren, ansonsten rechnet die Behörde mit 5,5 Prozent Zinsen ab.

Zum Hintergrund: Bilanzierende Unternehmen, z. B. GmbHs, haben Wirtschaftsgüter, die in ihrer Bilanz ausgewiesen sind, zu bewerten. Das gilt auch für Darlehensverbindlichkeiten. Wurde kein Zinssatz vereinbart und läuft das Darlehen noch mehr als 12 Monate, erfolgt per Gesetz eine Abzinsung mit 5,5 Prozent. Gegenwärtig ist unklar, ob dieser hohe Zinssatz noch verfassungsgemäß ist. So hat das Finanzgericht Hamburg in einem Beschluss erhebliche Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung zur Abzinsung von Verbindlichkeiten geäußert (Az. 2 V 112/18). Wird die Verbindlichkeit daher mit 5,5 Prozent abgezinst, ist es empfehlenswert, den Steuerbescheid mit einem Einspruch offen zu halten. Wer erst gar nicht in die 5,5-Prozent-Verzinsung rutschen möchte, sollte für das unverzinsliche Darlehen am besten direkt einen Zinssatz vereinbaren. Dabei genügt es, eine geringfügige Verzinsung von knapp über 0 Prozent mit dem Angehörigen abzumachen. Die Zinsabrede sollte vor dem Bilanzstichtag getroffen werden, beginnen kann die Verzinsung aber später, so der Bundesfinanzhof (Az.: XI R 30/16). Daher kann beispielsweise noch bis zum 31. Dezember 2019 eine Verzinsung vereinbart werden und der Zinslauf erst 2020 beginnen. Damit kann ein hoher Ertrag aus der Abzinsung der Verbindlichkeit beim Betriebsinhaber vermieden werden.

Zudem sollte bei Darlehen zwischen Angehörigen immer darauf geachtet werden, dass das Darlehen fremdüblich ist, also so auch mit einem nicht Verwandten abgeschlossen worden wäre. Andernfalls erkennt das Finanzamt das Darlehen gar nicht an.

Foto: Fotolia/CG

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