06.12.2019

Urteil zu Handwerkerleistung: Statische Berechnung ist absetzbar

Aktueller Steuertipp

Ist vor einer Baumaßnahme zwingend eine statische Berechnung erforderlich, können auch diese Gutachterkosten als Handwerkerleistungen in der Einkommensteuererklärung abgezogen werden. Das entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg zugunsten eines Ehepaares.

Im konkreten Fall ließ das Paar in seinem Wohnhaus die Holzstützen im Dachgeschoss durch Stahlstützen ersetzen. Der hierfür beauftragte Handwerker vertrat die Auffassung, dass vorab eine statische Berechnung unbedingt erforderlich sei. Deshalb ließ das Paar eine entsprechende Berechnung durchführen, wofür die Statiker rund 535 Euro in Rechnung stellten. Davon machte das Ehepaar 20 Prozent, also gut 107 Euro, in seiner Einkommensteuererklärung als Handwerkerleistung geltend. Das Finanzamt blockte die Kosten allerdings ab, denn aus seiner Sicht handele es sich um reine Gutachterkosten, nicht um steuerlich begünstigte Handwerkerleistungen. Das sah das Finanzgericht Baden-Württemberg anders und gab dem klagenden Paar Recht: Im Fall der Eheleute seien die Gutachterkosten eine unselbständige Nebenleistung, die für den Austausch der Stützbalken erforderlich war (Az. 1 K 1384/19).

Allerdings ist das steuerzahlerfreundliche Urteil noch nicht rechtskräftig, da das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt hat (Az.: VI R 29/19). Betroffene Steuerzahler mit ähnlichen Fällen können sich auf das Gerichtsverfahren berufen und Ausgaben für den Statiker bei der Steuer ansetzen. Akzeptiert das Finanzamt die Ausgaben nicht, kann Einspruch gegen den Steuerbescheid erhoben und auf das laufende Gerichtsverfahren beim Bundesfinanzhof verwiesen werden. Dann bleibt der eigene Fall bis zu einer abschließenden Entscheidung des Gerichts offen.

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