27.09.2019

Gehaltsverhandlung: Wann sich ein Jobticket lohnt

Aktuelles aus der Finanzverwaltung

Seit Jahresbeginn sind Jobtickets oder entsprechende Zuschüsse des Arbeitgebers zu öffentlichen Verkehrsmitteln steuerfrei. Dies gilt für Jobtickets für den öffentlichen Nahverkehr, sogar dann, wenn die Fahrkarte auch privat benutzt werden darf. Gehaltserhöhungen unterliegen hingegen der regulären Einkommensteuer. Deshalb kann es sich als Arbeitnehmer lohnen, bei Gehaltsverhandlungen statt einem Lohnplus lieber ein Jobticket auszuhandeln. Auch Arbeitgeber können ihre Mitarbeiter mit einem steuerfreien Jobticket motivieren. Dabei gibt es jedoch einiges zu beachten, wie ein Verwaltungsschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 15. August 2019 zeigt.

Voraussetzung für das steuerfreie Ticket oder den Zuschuss ist, dass es zusätzlich zum bisher vereinbarten Arbeitslohn gezahlt wird. Wird das Ticket hingegen auf den bisherigen Arbeitslohn angerechnet, ein Gehaltsverzicht oder eine Gehaltsumwandlung vorgenommen, kommt es nicht zur Steuerbefreiung, dies stellt das Bundesfinanzministerium in dem Verwaltungsschreiben klar. Bei Arbeitnehmern, die das steuerfreie Extra erhalten, wird im Gegenzug die Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsplatz gekürzt. Im Regelfall lohnt sich das Jobticket daher, wenn der Arbeitsweg regelmäßig mit den Öffentlichen zurückgelegt wird.

Die Kürzung der Entfernungspauschale erfolgt allerdings auch dann, wenn der Arbeitnehmer das Ticket nicht oder nur selten für den Arbeitsweg oder privat nutzt, so das Finanzministerium. Wird das Jobticket ohnehin nicht genutzt, sollte es vom Mitarbeiter zurückgegeben werden, um die volle Entfernungspauschale zu erhalten. Das ist zum Beispiel sinnvoll, wenn der Arbeitgeber allen Mitarbeitern etwa aufgrund einer Betriebsvereinbarung ein Jobticket anbietet, der Mitarbeiter aber nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fährt.

Für das kommende Jahr plant der Gesetzgeber sogar eine Ausweitung der Jobticketregelung. Dann ist voraussichtlich eine Pauschalbesteuerung möglich, die ohne Kürzung der Entfernungspauschale auskommt. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten die geplanten Änderungen daher im Blick behalten.

Zum Verwaltungsschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 15. August 2019 HIER klicken.

Foto: Fotolia/Petair

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