23.08.2019

Gewerbetreibende müssen hohe Steuerzinsen nicht hinnehmen!

Aktueller Steuertipp

Aktuell berechnen die Finanzämter für Steuernachzahlungen und -erstattungen 0,5 Prozent Zinsen pro Monat, also 6 Prozent pro Jahr. Inzwischen gibt es jedoch ernsthafte Zweifel, ob der Zinssatz noch angemessen ist.

Das oberste Steuergericht – der Bundesfinanzhof – hat im vergangenen Jahr bereits in zwei vorläufigen Verfahren schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Zinsen geäußert (IX B 21/18 sowie VIII B 15/18). Auch wenn damit in der Hauptsache noch nicht über den Zinssatz entschieden wurde, ist die Richtung des Gerichts klar: Die Steuerzinsen sind zu hoch!

Inzwischen erlassen die Finanzämter Zinsbescheide automatisch nur noch vorläufig (BMF-Schreiben vom 2. Mai 2019), sodass die Bescheide nach einem abschließenden Urteil noch zugunsten der Steuerzahler geändert werden können. Das gilt aber nicht uneingeschränkt für die Zinsen zur Gewerbesteuer! Der Grund: Diese werden in vielen Bundesländern nicht von den Finanzämtern festgesetzt, sondern direkt von den Kommunen. Die Gemeinden sind aber nicht an die Vorgaben des Bundesfinanzministeriums oder an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gebunden. Deshalb können die einzelnen Kommunen selbst entscheiden, wie sie mit den Zinsen zur Gewerbesteuer umgehen. Dies führt in der Praxis zu einer sehr unterschiedlichen Handhabung. Bei Gewerbetreibenden, die einen Gewerbesteuerbescheid nebst Zinsen erhalten haben, muss also der Bescheid aufmerksam geprüft werden, ob die Zinsfestsetzung vorläufig ist. Falls nicht, sollte überlegt werden, gegen die Zinsen Widerspruch bei der Gemeinde einzulegen und darum zu bitten, den Widerspruch erst nach einer abschließenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu bearbeiten. Der Vorteil: Lässt die Gemeinde den Widerspruch erst einmal liegen, kann ein abschließendes Urteil abgewartet werden und Gewerbetreibende bekommen eventuell die zu viel gezahlten Zinsen zurück. Zur Widerspruchsbegründung sollte auf die Gerichtsverfahren mit den Aktenzeichen 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 verwiesen werden.

Foto: Fotolia/MK-Photo

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