23.07.2019

„Grundsteuer C“ ist ein Irrweg

Idee ist wirkungslos und rechtsunsicher

Mit der Reform der Grundsteuern A und B soll eine dritte Variante eingeführt werden: die Grundsteuer C auf baureifes Land. Sie soll beitragen, unbebaute Grundstücke zu bebauen. Ziel dieser neuen Steuer soll es sein, mehr Wohnraum zu schaffen. Der Steuerzahlerbund verweist auf das historische Scheitern dieser Idee in den 1960er Jahren.

Aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts muss die Grundsteuer reformiert werden. Eigentlich betrifft die Entscheidung des hohen Gerichts nur die Grundsteuern A und B. Im Zuge der Reform soll eine dritte Variante eingeführt werden, die Grundsteuer C genannt wird. Bislang fällt auf alle bebauten oder bebaubaren Grundstücke die Grundsteuer B an, auf land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke wird die Grundsteuer A erhoben.

Mit dem „Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung“ sollen baureife Grundstücke mit einer erhöhten Grundsteuer C belegt werden dürfen. Ziel ist es, durch die erhöhte Besteuerung Anreize zu schaffen, baureifes Land zügig zu bebauen. Hintergrund ist zum einen der Wohnungsmangel, der hauptsächlich in Ballungsgebieten besteht. In Rheinland-Pfalz gelten die Wohnungsmärkte von drei Städten als angespannt, nämlich in Mainz, Trier und Landau. Zum anderen sollen Grundstücks-Spekulationen teurer werden. Die Bundesregierung glaubt, dass manche Grundstücke nur gekauft werden, um eine Wertsteigerung abzuwarten und schließlich gewinnbringend zu verkaufen.

Allgemein sollen Gemeinden in Gebieten mit „besonderem Wohnraumbedarf“ die Grundsteuer C erheben dürfen. Bereits der Gesetzentwurf verdeutlicht, wie aufwändig und bürokratisch eine rechtskonforme Erhebungs-Satzung aussehen müsste: „Die genaue Bezeichnung der baureifen Grundstücke und deren Lage sind jeweils nach den Verhältnissen zu Beginn eines Kalenderjahres von der Gemeinde zu ermitteln, in einer Karte nachzuweisen und im Wege einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu geben. In der Allgemeinverfügung ist der besondere Wohnraumbedarf zu begründen.

Altbekannte Fehler nicht wiederholen

Ganz neu ist die Idee einer erhöhten Grundsteuer auf baureifen Boden nicht. In den Jahren 1961 und 1962 wurde eine Grundsteuer C erhoben. Schon im Jahr 1964 wurde sie rückwirkend für 1963 abgeschafft, da die erhoffte Wirkung, Spekulation mit Grund und Boden einzudämmen, ausblieb. Um eine Lenkungswirkung zu erzielen, müsste die Grundsteuer C finanziell deutlich spürbar sein. Hingegen dürfen Steuern keine erdrosselnde Wirkung aufweisen. Entsprechend können mit einer erhöhten Grundsteuer auf baureifes Land keine bedeutsamen Anreize geschaffen werden, dass bauunwillige Grundeigentümer doch noch Wohnungen errichten.

Anstatt die grundlegende Gesetzesreformen für eine Vereinfachung zu nutzen, werden öffentliche Verwaltungen, Bürger und Unternehmen belastet. So war es bereits bei der Reform der Erbschaftsteuer 2016, nun droht drei Jahre später ähnliches. Konkret sollen komplexe Voraussetzungen in das Grundsteuergesetz eingeführt werden, die zu – naturgemäß noch offenen – Rechtsfragen führen: Darf eine „Grundsteuer C“ auf Grundstücke, die eine Wohnungs- und Gewerbenutzung zulassen, angewendet werden? Wie ist der „besondere Wohnraumbedarf“ rechtssicher zu begründen? Muss der Eigentümer selbst dann eine Grundsteuer C zahlen, wenn die öffentliche Verwaltung Bauanträge verzögert? Noch lässt sich die Klagewelle nur erahnen, die solche Städte und Gemeinden überrollen könnte, welche sich auf die Grundsteuer C einlassen.

BdSt-Fazit:

Die Grundsteuer C ist ein Irrweg, der schon einmal beschritten wurde. In den 1960er Jahren besann sich die Politik schnell eines Besseren und schuf die fehlgeleitete erhöhte Grundsteuer auf unbebautes Bauland wieder ab. Sie war damals wirkungslos und sie wäre es heute wieder. Zwar hätten Grundstücksspekulanten durch eine Grundsteuer C eine etwas geringere Rendite. Aber solange diese höher liegt als Alternativanlagen mit ähnlichem Risiko, schreckt das professionelle Grundstückshändler kaum ab.

Lesen Sie auch: „Baulandsteuer? Ungeheuer wirkunglos / Die negativen Effekte der Grundsteuer C“

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