10.05.2019

Pilotverfahren zum Kindergeld beim Bundesfinanzhof anhängig

Aktuelles Steuerurteil

Eltern können für minderjährige Kinder – und unter bestimmten Voraussetzungen auch für volljährige Kinder – Kindergeld erhalten. Seit Anfang 2018 wird das Kindergeld allerdings nur noch rückwirkend für sechs Monate nach Antragstellung ausgezahlt, während es früher nachträglich für maximal vier Jahre ausgezahlt werden konnte. Inzwischen hat das Niedersächsische Finanzgericht in zwei Fällen entschieden, dass die Auszahlungsbeschränkung von sechs Monaten nicht gilt, wenn das Kindergeld für einen längeren Zeitraum im Bescheid festgesetzt wurde. Ein Fall liegt nun dem Bundesfinanzhof vor.

Hier stellte der Vater im Oktober 2017 für sein Kind bei der Familienkasse einen Kindergeldantrag für den Zeitraum von August 2015 bis Januar 2018. Das Schreiben traf aber erst im März 2018 bei der Familienkasse ein. Die Familienkasse setzte zwar das Kindergeld antragsgemäß für die Zeit ab dem Monat August 2015 fest, zahlte das Kindergeld aber nur für die zurückliegenden sechs Monate ab Oktober 2017 aus. Dagegen legte der Vater Klage ein und gewann, denn die Nichtauszahlungsverfügung ist rechtswidrig, urteilten die Richter. Wurde das Kindergeld für mehr als sechs Monate festgesetzt, muss es auch ausgezahlt werden (Az. 10 K 141/18). Dies hatte das Niedersächsische Finanzgericht bereits in einem Parallelfall im September 2018 entschieden (Az. 8 K 95/18).

Gegen das neue Urteil hat das Finanzamt allerdings Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, die dort unter dem Aktenzeichen III R 66/18 geführt wird. Ebenfalls betroffene Eltern können sich auf das laufende Verfahren stützen und ggf. Einspruch einlegen, wenn das festgesetzte Kindergeld nicht vollständig ausgezahlt wird. Empfehlenswert ist aber, vorab rechtzeitig zu prüfen, ob oder ob wieder ein Kindergeldanspruch besteht. So vermeiden Eltern von vorneherein Streitigkeiten mit der Familienkasse.

Foto: Fotolia/drubig-photo

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