30.11.2018

Stromleitung auf Privatgrundstück: Entschädigung bleibt steuerfrei

Aktuelles Steuerurteil

Eine Einmalentschädigung, die Grundstückseigentümer für die Überspannung ihres Grundstücks wegen einer Stromleitung erhalten, bleibt steuerfrei. Dies hat der Bundesfinanzhof im Juli 2018 entschieden (Az.: IX R 31/16) und damit den Streit zwischen einem Eigentümer und der Finanzverwaltung zugunsten des Steuerzahlers geklärt.

Im Urteilsfall war der Kläger Eigentümer eines Grundstücks, auf dem er mit seiner Ehefrau selbst wohnte. Mit seiner Erlaubnis wurde über das Grundstück eine Stromleitung gespannt und eine entsprechende Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. Im Gegenzug erhielt der Grundstückseigentümer eine einmalig zu zahlende Entschädigung von knapp 18.000 Euro. Die Höhe der Entschädigung entsprach der Minderung des Grundstückswertes, der durch die Stromleitung entstand. Das Finanzamt setzte für die Entschädigung Einkommensteuer fest. Die dagegen gerichtete Klage verlor der Kläger zunächst vor dem Finanzgericht Düsseldorf. Die dortigen Richter meinten, es handele sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Grundstücks, sodass die Entschädigung entsprechend zu versteuern sei. Gegen das Urteil legte der Grundstückseigentümer Revision beim Bundesfinanzhof ein. – Mit Erfolg! Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs wird mit der Entschädigung nicht wie bei einer Verpachtung die vorübergehende Nutzung am Grundstück vergütet, sondern die Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit ausgeglichen. Außerdem wäre der Grundstückseigentümer wohl teilweise zwangsenteignet worden, wenn er der Überspannung seines Grundstücks nicht zugestimmt hätte. Wer einer drohenden Enteignung nur zuvorkommt, erbringt keine Leistung, die der Einkommensteuer unterliegt, so der Bundesfinanzhof in seinem Urteil.

Ebenfalls betroffene Grundstückseigentümer können sich auf dieses Urteil berufen, wenn das Finanzamt für die Entschädigung Einkommensteuer verlangt und Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen, wenn dort Steuern für die Ausgleichszahlung festgesetzt werden.

Foto: Fotolia/Zerbor

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