12.10.2018

Finanzverwaltung erkennt höhere Umzugspauschalen an!

Aktuelles aus der Finanzverwaltung

Wer jobbedingt die Wohnung wechselt, hat gute Chancen, dadurch seine Steuern zu reduzieren. Neben Einzelkosten, etwa für einen Makler, Fahrtkosten oder Kosten für die Spedition ist zusätzlich ein Pauschbetrag für „sonstige Umzugskosten“ abziehbar.

Im September 2018 hat das Bundesfinanzministerium nun aktuelle Umzugspauschalen veröffentlicht. Das heißt, für Umzüge, die nach dem 1. März 2018, 1. April 2019 bzw. 1. März 2020 abgeschlossen werden, gelten jeweils höhere Beträge für die sonstigen Umzugsauslagen.

Benötigen die Kinder Nachhilfeunterricht, weil die neue Schule weiter im Unterrichtsstoff ist oder andere Schwerpunkte setzt, können Sie auch diese Kosten geltend machen. Für Umzüge ab dem 1. März 2018  werden Aufwendungen für Nachhilfe für jedes Kind bis zum  Höchstbetrag von 1.984 Euro, 2.045 Euro ab April 2019 und 2.066 Euro ab März 2020 bis zur Hälfte des Betrages in voller Höhe und darüber hinaus zu 75 % berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass der Umzug aus beruflichen Gründen erfolgte, weil beispielsweise erstmals eine Arbeit aufgenommen, der Job gewechselt wurde oder sich durch den Umzug die Fahrtzeit zur Arbeit deutlich verkürzt.

Wer aus privaten Gründen Haus oder Wohnung wechselt, kann die Kosten für das Umzugsunternehmen als haushaltsnahe Dienstleistung sowie die vom Profi durchgeführten Reparaturen als Handwerkerleistungen in der Einkommensteuererklärung ansetzen.

Foto: Fotolia/Dan Race

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