14.09.2018

Verbindliche Auskünfte durch Finanzämter

Aktuelles aus der Finanzverwaltung

Im Juli veröffentlichte das Bayerische Landesamt für Steuern einige Praxishinweise zur Beantragung von verbindlichen Auskünften.

Zunächst die Grundregel: Das Instrument der verbindlichen Auskunft dient vor allem dazu, Sachverhalte vor ihrer Umsetzung auf die steuerlichen Folgen abzuklopfen. Voraussetzung für die verbindliche Auskunft ist ein Antrag beim Finanzamt. Im Unterschied zur unverbindlichen Auskunft ist die verbindliche Auskunft gebührenpflichtig und gilt nur für Sachverhalte, die noch nicht verwirklicht sind. In der Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 4. Juli 2018 wird nun herausgearbeitet, dass nur die Schreiben als verbindliche Auskunft beim Finanzamt bewertet werden, die ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Zudem muss der Sachverhalt vollständig dargestellt werden. Ist der Antrag erkennbar unvollständig, hat das Finanzamt den Steuerzahler darauf hinzuweisen und Gelegenheit zu geben, fehlende Angaben nachzuholen bzw. zu ergänzen (Verfügung S 0224.1.1-5/24 St42).

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