24.08.2018

Umsatzsteuer in Bäckereien – Imbiss zum ermäßigten Steuersatz?

Aktuelles aus der Finanzverwaltung

Mit der Frage, welcher Umsatzsteuersatz in Bäckereien gilt, die auch Backwaren bzw. ein Imbissangebot zum Verzehr vor Ort anbieten, hat sich die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD NRW) befasst. Hintergrund ist eine Klage, die beim Finanzgericht Münster anhängig ist und offenbar zu vermehrten Nachfragen bei der Finanzverwaltung geführt hat (Az.: 15 K 2553/16 U). Gestritten wird dort darüber, ob der Verkauf von Backwaren und Fast-Food zum direkten Verzehr in der Bäckerei mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent oder dem Umsatzsteuersatz von 19 Prozent abzurechnen ist.

Die OFD NRW hat dies zum Anlass genommen, mit einer Kurzinformation vom 26. April 2018 ihre Sicht klarzustellen. Im Wesentlichen macht die OFD den Steuersatz daran fest, ob die Bäckerei Sitzmöglichkeiten anbietet. Nach Auffassung der Finanzverwaltung unterliegt die Lieferung von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle danach dem Steuersatz von 19 Prozent, wenn die vorhandenen Sitzgelegenheiten im Eigentum der Bäckerei stehen, angemietet wurden oder zumindest deren Mitnutzung ausdrücklich vereinbart wurde. Können die vorhandenen Sitzgelegenheiten hingegen nicht der Bäckerei zugerechnet werden oder sind keine Sitzgelegenheiten vorhanden, ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden.

Betroffene Betriebe können in vergleichbaren Fällen Einspruch beim Finanzamt einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Erfasst sind sowohl selbstständige Fachgeschäfte wie Bäckereien mit eigenem Café als auch Filialen im Vorkassenbereich von Supermärkten. Betriebe in Nordrhein-Westfalen können sich direkt auf die OFD-Verfügung berufen. Bäckereien in anderen Bundesländern können versuchen, ebenfalls das Ruhen des Einspruchsverfahrens zu erhalten und auf den Vorgang in Nordrhein-Westfalen Bezug nehmen.

Foto: Fotolia/Jonas Wolff

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