27.07.2018

Neue Liste: Hier bleibt der Steuerbescheid vorläufig

Aktuelles aus der Finanzverwaltung

Manche Sachen können Steuerzahler einfach aussitzen – ohne selbst aktiv werden zu müssen. Das gilt z. B., wenn der Einkommensteuerbescheid einen sogenannten Vorläufigkeitsvermerk enthält.

Dann bleibt der eigene Steuerbescheid in diesem konkreten Punkt offen und kann später noch zugunsten des Steuerzahlers geändert werden. Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid bzw. eine eigene Klage ist dann meist nicht erforderlich. In der Regel stecken hinter den Vorläufigkeitsvermerken wichtige Musterklagen wie etwa gegen den Solidaritätszuschlag. In welchen Punkten der Steuerbescheid vorläufig ist, kann man dem Kleingedruckten in der Erläuterung des Bescheides entnehmen. Die aktuelle Liste zu den vorläufigen Punkten finden Sie zudem im Verwaltungsschreiben vom 18. Juni 2018, das auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums abgerufen werden kann.

Foto: Fotolia/Björn Wylezich

Fanden Sie diesen Artikel interessant? Unser Wirtschaftsmagazin „Der Steuerzahler“ informiert regelmäßig über aktuelle Themen, Steuertipps und Steuerurteile. Sparen Sie auch bares Geld mit unseren Ratgebern und Broschüren zu Steuerthemen sowie mit Rabatten aus dem BdSt-Sparerpaket. Informieren Sie sich HIER über die vielfältigen Vorteile einer Mitgliedschaft und treten Sie noch heute einer starken Gemeinschaft von Steuerzahlern bei.