01.06.2018

Arbeitswohnung: Achtung, wenn die Immobilie beiden Ehegatten gehört!

Aktueller Steuertipp

Kaufen Ehepaare gemeinsam eine Wohnung, die nur ein Partner allein als Arbeitswohnung nutzt, kann nur diese Person ihre Kosten anteilig bei der Steuer absetzen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Im Urteilsfall hatten die Eheleute in einer Wohnanlage gemeinsam zwei Eigentumswohnungen gekauft, wovon sie die größere privat nutzten. Die kleinere, in einer anderen Etage gelegene Wohnung, nutzte ausschließlich die Ehefrau zu beruflichen Zwecken. Finanziert wurden beide Wohnungen durch ein von beiden Eheleuten gemeinsam aufgenommenes Darlehen. Die Ehefrau machte die gesamten Ausgaben für die Arbeitswohnung in der Steuererklärung als Werbungskosten zu ihren Arbeitseinkünften geltend. Finanzgericht und Bundesfinanzhof kamen zunächst zu dem Ergebnis, dass es sich bei der kleineren Wohnung um ein außerhäusliches Arbeitszimmer der Ehefrau handelt, dessen Kosten grundsätzlich abziehbar sind. Die nutzungsbezogenen Kosten, z. B. für Wasser und Energie, wurden deshalb auch in voller Höhe anerkannt. Die grundstücksbezogenen Kosten für Abschreibung und Kreditzinsen jedoch nur entsprechend dem Miteigentumsanteil der Ehefrau, also zur Hälfte. Denn nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kann die Ehefrau nur die Kosten abziehen, die von ihr getragen werden (Az. VI R 41/15).
Soll eine Immobilie für die beruflichen oder betrieblichen Zwecke eines Partners angeschafft werden, jedoch von beiden Ehepartner finanziert werden, empfiehlt es sich, den Sachverhalt vorab mit einem Berater durchzusprechen. Unter Umständen ist beispielsweise eine Vermietung an den anderen Partner eine gute Lösung, um die Kreditzinsen vollständig steuerlich geltend machen zu können.

Foto:  Fotolia/MH

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