25.05.2018

Ermäßigter Steuersatz für Hauswasseranschlüsse

Aktuelles Steuerurteil

Die Installation einer Wasserleitung von der Grundstücksgrenze bis ins Haus (Hauswasseranschluss) unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent – selbst, wenn das Unternehmen, das den Anschluss gelegt hat, ein anderes ist, als das Unternehmen, das letztendlich das Wasser liefert.

Zum Hintergrund: Die Finanzverwaltung vertrat bisher in Fällen, wo Wasserlieferant und Bauunternehmer nicht identisch sind, die Auffassung, dass dann das Legen des Hauswasseranschlusses mit dem vollen Umsatzsteuersatz (Mehrwertsteuer) von 19 Prozent beim Kunden abzurechnen sei (BMF-Schreiben vom 7. April 2009). Das sieht die Rechtsprechung anders. Der Bundesfinanzhof entschied im Februar 2018, dass das Verlegen eines Hauswasseranschlusses durch einen anderen Unternehmer als den Wasserlieferanten dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent unterliegt (Az.: XI R 17/17). Der Bundesfinanzhof stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Torgau-Westelbie (Az.: C-442/05), wonach unter die „Lieferung von Wasser“ auch das Legen eines Hauswasseranschlusses fällt. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs sind auch Renovierungsarbeiten an Wasseranschlüssen mit dem ermäßigten Steuersatz abzurechnen (Az.: XI R 41/14). Unternehmen, die Hauswasseranschlüsse legen, ohne selbst Wasserversorger zu sein, sollten sich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung berufen. Wird der ermäßigte Steuersatz vom Finanzamt verweigert, sollte Einspruch eingelegt und zur Begründung auf die genannten Urteile verwiesen werden.

Foto: Fotolia/Zerbor

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