18.05.2018

Kinderbetreuung: Keine Steuerersparnis beim Ferienlager

Aktuelles aus der Finanzverwaltung

Auch wenn das Kind im Ferienlager oder auf einer Ferienfreizeit gut betreut wird, die Kosten dafür können nicht bei der Einkommensteuer abgesetzt werden. Dies geht aus einer Einkommensteuer-Kurzinformation des Finanzministeriums Schleswig-Holstein vom 21. Dezember 2017 hervor. Mit anderen Betreuungskosten lassen sich die Steuern hingegen durchaus senken.

Kosten für die Kinderbetreuung können Eltern als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung absetzen. Dabei erkennt das Finanzamt 2/3 der Ausgaben, maximal 4.000 Euro im Jahr an. Voraussetzung ist, dass das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Kann sich das Kind aufgrund einer Behinderung nicht selbst versorgen, wird bei der Altersgrenze eine Ausnahme gemacht, sodass hier auch die Betreuungskosten für ältere Kinder absetzbar sind. Typischerweise wirken sich daher Kosten für Kita, Kindergarten oder Hort steuermindernd aus, ebenso die Aufwendungen für die Unterbringung in einem Internat. Dabei ist es egal, aus welchem Grund das Kind z. B. im Kindergarten betreut wird. Ein beruflicher Zusammenhang zu den Kinderbetreuungskosten ist nicht erforderlich, sodass das Finanzamt die Ausgaben auch dann anerkennen muss, wenn ein, oder beide Elternteile zu Hause sind. Zum Nachweis sollten Rechnungen und Überweisungsbelege bzw. entsprechende Kontoauszüge aufbewahrt werden.

Allerdings lassen sich nicht mit allen Betreuungskosten Steuern sparen, denn es gibt auch eine Reihe von Ausgaben, die vom Finanzamt nicht anerkannt werden, obwohl auch hier Kinder betreut werden: Aufwendungen für Unterricht, Nachhilfestunden, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen akzeptiert das Finanzamt nicht. Die Ausgaben für ein Ferienlager gehören nach Ansicht der Finanzverwaltung ebenfalls zur Freizeitgestaltung und werden deshalb nicht als Sonderausgabe anerkannt.

Foto: Fotolia/MK-Photo

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