27.04.2018

Finanzämter interessieren sich für Digitalwährung

Aktuelles aus der Finanzverwaltung

Wer mit Bitcoins handelt oder bezahlt, muss Gewinne gegebenenfalls in der Einkommensteuererklärung angeben. Das geht aus einer Verwaltungsanweisung der Finanzbehörde Hamburg vom 11. Dezember 2017 hervor. Betroffen sind vor allem diejenigen, die die Münzen innerhalb eines Jahres verkaufen oder einlösen.

Bei Bitcoins handelt es sich um digitale Münzen, die in Deutschland nicht als gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt sind. Steuerlich gesehen sind Bitcoins deshalb Spekulationsobjekte. Das heißt, Geschäfte mit den Digitalmünzen unterliegen der Spekulationsfrist von einem Jahr. Werden die Bitcoins erst ein Jahr nach Anschaffung verkauft, bleibt der Vorgang steuerfrei. Wird hingegen unterjährig ge- und verkauft, löst dies eine Steuerpflicht aus. Bei Spekulationsgewinnen von weniger als 600 Euro im Jahr drückt der Fiskus ein Auge zu, dieser Betrag bleibt steuerfrei. Liegt der Gewinn über der genannten Freigrenze, wird die Steuer auf den gesamten Gewinn fällig. Besteuert wird mit dem persönlichen Steuersatz.

Berechnet wird der Gewinn nach der sogenannten FiFo-Methode (First in, First out). Wichtig ist dies, wenn in mehreren Tranchen Bitcoins zu unterschiedlichen Preisen gekauft wurden. Nach der FiFo-Methode wird unterstellt, dass die zuerst gekauften Münzen auch zuerst verkauft werden. Wird der Bitcoin als Zahlungsmittel eingesetzt, so gilt auch dies als Veräußerung. Als Veräußerungspreis wird dann der Wert, den die Gegenleistung besitzt, angesetzt. Zu guter Letzt: Wer Gewinne versteuern muss, darf auch Verluste geltend machen. Verkauft der Privatanleger innerhalb der Jahresfrist Bitcoins mit Verlust, so können diese steuerlich berücksichtigt werden und mit Gewinnen aus anderen Spekulationsgeschäften verrechnet werden.

Foto: Fotolia/ INFINITY

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