09.03.2018

Hauseigentümer aufgepasst!

Bei Leerstand jetzt Grundsteuererlass beantragen

Der Steuerzahlerbund erinnert Hauseigentümer daran, dass sie bei unverschuldetem Leerstand ihrer Mietimmobilie Geld zurückbekommen können. Denn wer es trotz erheblicher Bemühungen nicht schafft, seine Immobilien zu vermieten, kann mit einem teilweisen Erlass der Grundsteuer B rechnen. Im Einzelfall können dies einige hundert Euro sein.

Eventuell können die Osterfeiertage zum Schreiben des Antrags und damit zur Steuerersparnis genutzt werden, denn der Antrag auf Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2017 muss spätestens am 3. April 2018 bei den Städten und Gemeinden eingegangen sein. Deshalb rät der Steuerzahlerbund betroffenen Hauseigentümern, sich mit dem Antrag zu sputen.

Voraussetzung für den Grundsteuererlass ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerzahler nicht zu verantworten hat. Betrug die Ertragsminderung in 2017 mehr als 50 Prozent, so werden 25 Prozent der gezahlten Grundsteuer erlassen. Fiel der Ertrag komplett aus, ist ein Grundsteuererlass von 50 Prozent vorgesehen. Der Hauseigentümer muss aber nachweisen, dass er keine Schuld am Mietausfall trägt. Dies kann er durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen belegen, wie z.B. der Schaltung von Vermietungsanzeigen. Da an den Nachweis hohe Anforderungen gestellt werden, sollten Hauseigentümer ihre Vermietungsbemühungen sorgfältig dokumentieren.

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