11.01.2018

Arbeitnehmer: Steuerklassenwechsel gut planen!

Aktueller Steuertipp

Verheiratete bzw. verpartnerte Arbeitnehmer sollten regelmäßig ihre Steuerklassen überprüfen, denn durch eine geschickte Wahl der Steuerklassen hat das Paar gegebenenfalls jeden Monat etwas mehr Nettogehalt zur Verfügung. Allerdings ist ein Wechsel der Steuerklassen grundsätzlich nur einmal im Jahr möglich.

Deshalb sollten Paare, die am Anfang des Jahres einen Steuerklassentausch planen, gut überlegen, was im Laufe des Jahres noch auf sie zukommt. Steht beispielsweise ein Jobwechsel, eine Lohnerhöhung, Elternzeit oder der Ruhestand bevor, sollte dies beim Wechsel der Steuerklasse bedacht werden. So entschied das Finanzgericht Köln, dass ein erneuter Steuerklassenwechsel selbst dann ausgeschlossen ist, wenn es um ein höheres Elterngeld geht.

Im konkreten Fall beantragten die Eheleute im Januar 2015 den Wechsel der Steuerklasse von 4/4 zur Kombination 3/5, wobei die Ehefrau die Steuerklasse 5 annahm und dementsprechend der Arbeitgeber hohe Lohnsteuern abzog. Im April 2015 beantragte das Paar erneut einen Wechsel, wobei nun die Ehefrau nach Steuerklasse 3 besteuert werden sollte. Damit wollte die Ehefrau ihr monatliches Nettogehalt aufstocken, um letztlich mehr Elterngeld zu erhalten. Da das Paar aber im Streitjahr die Steuerklasse bereits gewechselt hatte, lehnte das Finanzamt den neuerlichen Tausch ab. Zu Recht, wie das Finanzgericht Köln entschied, denn die Wahlmöglichkeit war durch den Wechsel zu Beginn des Jahres bereits verbraucht (Az.: 3 K 887/16).

Fanden Sie diesen Artikel interessant? Unser Wirtschaftsmagazin „Der Steuerzahler“ informiert regelmäßig über aktuelle Themen, Steuertipps und Steuerurteile. Sparen Sie auch bares Geld mit unseren Ratgebern und Broschüren zu Steuerthemen sowie mit Rabatten aus dem BdSt-Sparerpaket. Informieren Sie sich HIER über die vielfältigen Vorteile einer Mitgliedschaft und treten Sie noch heute einer starken Gemeinschaft von Steuerzahlern bei.