04.01.2018

Bundesverfassungsgericht befasst sich mit dem Erststudium

Aktuelle Rechtsprechung

Kosten, die im Zusammenhang mit einem Beruf bzw. dem künftigen Beruf anfallen, können bei der Steuer geltend gemacht werden. Das gilt auch für Studenten. Ob Computer, Fahrtwege, Auslandssemester, Fachbücher oder Schreibmaterial – das alles ist bei der Steuer absetzbar.

Allerdings misst das Finanzamt mit zwei Maßstäben: Während die Kosten für ein zweites Studium, beispielsweise dem Masterstudium, unbegrenzt als Werbungskosten abgesetzt werden können; gibt es für das Erststudium nur den Sonderausgabenabzug. Dieser ist auf maximal 6.000 Euro im Jahr begrenzt. Zudem können Verluste, die entstehen, weil der Student keine oder nur geringe Einkünfte hatte, nicht auf künftige Berufsjahre übertragen werden. Praktisch ist der Sonderausgabenabzug damit für viele Studenten wertlos. Ob die unterschiedliche Behandlung von Erst- und Zweitstudienkosten rechtens ist, prüft nun das Bundesverfassungsgericht. Im Dezember 2017 hatte das Gericht Fachverbänden die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Dies kann als Zeichen gewertet werden, dass es womöglich bald zu einem Urteil kommt.

Dem Gericht liegen mehrere Fälle zur Entscheidung vor. Mit dabei ist auch ein Verfahren, das der Bund der Steuerzahler als Musterklage unterstützt (Az. 2 BvL 24/14). In dem konkreten Musterfall begehrt der Kläger, dass die Kosten für sein Auslandssemester als vorweggenommene Werbungskosten anerkannt werden. Gestritten wird übrigens in diesem Fall um den Bescheid für das Jahr 2007!

Foto: Fotolia/stokkete

Fanden Sie diesen Artikel interessant? Unser Wirtschaftsmagazin „Der Steuerzahler“ informiert regelmäßig über aktuelle Themen, Steuertipps und Steuerurteile. Sparen Sie auch bares Geld mit unseren Ratgebern und Broschüren zu Steuerthemen sowie mit Rabatten aus dem BdSt-Sparerpaket. Informieren Sie sich HIER über die vielfältigen Vorteile einer Mitgliedschaft und treten Sie noch heute einer starken Gemeinschaft von Steuerzahlern bei.