26.10.2017

Mitarbeiterverpflegung

Ab 2018 höhere Sachbezugswerte

Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt Mahlzeiten zur Verfügung oder gewährt er freie Unterkunft, dann sind das sogenannte Sachbezüge, die beim Mitarbeiter zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören. Der Wert für die Sachbezüge wird anhand der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) nach amtlich festgelegter Sachbezugswerten ermittelt.

Diese werden jährlich an die Preisentwicklung angepasst, sodass die Werte ab Januar 2018 steigen. Der Wert für die verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeit, beispielsweise in einer Betriebskantine, beträgt dann für ein Frühstück voraussichtlich 1,73 Euro und für ein Mittag- oder Abendessen 3,23 Euro. Bisher lagen die Werte bei 1,70 Euro bzw. 3,17 Euro. Der Monatswert für Miete und Unterkunft wird voraussichtlich 226 Euro betragen.

Relevant sind die Sachbezugswerte auch in Fällen, wo eine freie Verpflegung Bestandteil des Arbeitslohns ist, denkbar ist dies etwa in Hotels, dem Gastgewerbe, in Krankenhäusern oder Altenheimen. Auch bei einer beruflicher Auswärtstätigkeit, wo der Arbeitgeber für die Verpflegung sorgt, gelten die Werte aus der Verordnung.

Es wird erwartet, dass der Bundesrat den höheren Sachbezugswerten in Kürze zustimmt, sodass Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern kostenlose bzw. verbilligte Verpflegung oder Unterkunft gewähren, die Änderungen rechtzeitig in ihre Abrechnungsprogramme für das Jahr 2018 einarbeiten können.

Foto: Fotolia/racamani

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