24.08.2017

Geringwertige Wirtschaftsgüter und Software

Das ändert sich im kommenden Jahr!

Gleich zwei Gesetzgebungsverfahren hat die Politik gebraucht, um die Abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter neu zu regeln: Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken wurde die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 410 Euro auf 800 Euro angehoben.

Das heißt, Unternehmer, Freiberufler und Arbeitnehmer können die für berufliche Zwecke angeschafften Gegenstände bis zu einem Nettobetrag von 800 Euro künftig direkt im Jahr des Kaufs bzw. der Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgabe oder Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung absetzen.

Mit demselben Gesetzgebungsverfahren ist auch die Regelung zum Sammelposten (sog. Pool) überarbeitet worden. Die Sammelposten-Regel gilt nur für Unternehmer. Aktuell können sie Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zwischen 150 und 1.000 Euro in einen Sammelposten einstellen und über fünf Jahre abschreiben. Die untere Wertgrenze liegt künftig bei 250 Euro. In einem weiteren Gesetzgebungsverfahren – dem zweiten Bürokratieentlastungsgesetz – ist ergänzend die Grenze für die besondere Aufzeichnungspflicht für Wirtschaftsgüter von 150 auf 250 Euro gestiegen. Deshalb müssen Unternehmer künftig erst Wirtschaftsgüter, deren Wert 250 Euro übersteigt, unter Angabe des Anschaffungsdatums in ein besonderes Verzeichnis aufnehmen, soweit die Angaben nicht ohnehin aus der Buchführung ersichtlich sind.

Alle Änderungen gelten für Güter, die ab dem Jahr 2018 angeschafft bzw. hergestellt werden.
Nach R 5.5. Einkommensteuer-Richtlinie dürfen auch Standardcomputerprogramme direkt abgeschrieben werden, wenn das Programm maximal 410 Euro kostet. Nach Aussage der Bundesregierung wird bei der nächsten Überarbeitung der Einkommensteuerrichtlinien dieser Betrag ebenfalls auf 800 Euro netto angehoben (BT-Drs. 18/12750).

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