21.12.2016

„Mitnahmepauschalen“ sind nicht steuerfrei

Aktuelles Steuerurteil zu Dienstreisen

Fahrtkosten für eine Dienstfahrt kann der Arbeitgeber dem Mitarbeiter steuerfrei erstatten. Dies gilt aber nicht für die sogenannte Mitnahmepauschale für einen Kollegen.

Viele Arbeitgeber erstatten ihren Mitarbeitern die Fahrtkosten für Dienstreisen pauschal mit 30 Cent je Kilometer, wenn der Arbeitnehmer den eigenen Pkw für die Dienstfahrt nutzt. Zahlt der Arbeitgeber für mitgenommene Kollegen zusätzlich eine Pauschale, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die frühere Mitnahmepauschale, wonach 2 Cent je Kilometer für jeden Mitfahrer steuerfrei erstattet werden konnten, gilt seit dem Jahr 2014 nicht mehr. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz gilt dies gleichermaßen für Beschäftigte im öffentlichen Dienst und der Privatwirtschaft (Urteil vom 8. November 2016; Az.: 3 K 2578/14).
Im Urteilsfall hatte der Kläger eine Dienstreise mit seinem eigenen Pkw durchgeführt. Für mitgenommene Kollegen erstattete der Arbeitgeber 2 Cent je Kilometer. Der Arbeitgeber rechnete dafür Lohnsteuer ab. Zu Recht, wie das Finanzgericht entschied. Seit der Reform des Reisekostenrechts zum 1. Januar 2014 sind Mitnahmepauschalen nicht mehr steuerfrei.

Bei Nutzung des eigenen Pkw für Dienstfahrten kann der Arbeitgeber also nur 30 Cent je Kilometer und bei Nutzung des Motorrads/Mopeds 20 Cent steuerfrei erstatten, egal wie viele Kollegen mitgenommen wurden. Darüber hinausgehende Beträge unterliegen der Lohnsteuer. Erstattet der Arbeitgeber die 20 bzw. 30 Cent je Kilometer nicht, sollte der Arbeitnehmer die Kosten für die Dienstfahrt in der eigenen Steuererklärung als Werbungskosten absetzen. Aber auch hier gilt: Kosten für die mitgenommenen Kollegen können nicht abgesetzt werden.

Foto: Fotolia/Minerva Studio

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