12.10.2016

Studienkosten trotz Stipendium bei der Steuer absetzen

Stipendiaten können zunächst die vollen Kosten für das Studium angeben

Studenten können die Kosten für ihr Studium bei der Einkommensteuer absetzen. Dies gilt aber nur, wenn der Student die Kosten auch wirtschaftlich selbst getragen hat, meint das Finanzgericht Köln. Studienkosten können demnach nicht von der Steuer abgesetzt werden, wenn die Kosten im Rahmen eines Stipendiums steuerfrei erstattet wurden. Jetzt setzt der Bundesfinanzhof mit dieser Frage auseinander. Betroffene Studenten können von diesem Revisionsverfahren profitieren.

Zum Sachverhalt: Geklagt hatte ein Jurist, der in den USA ein Studium zum Master of Laws absolviert hatte. Das Aufbaustudium kostete rund 30.000 Euro. 22.000 Euro erhielt er als Stipendium vom Deutschen Akademischen Auslandsdienst (DAAD). Gleichwohl machte er in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 den Betrag von 30.000 Euro steuerlich geltend. Er argumentierte, dass das Stipendium wie Unterhaltsleistungen der Eltern zu behandeln seien und die Studienkosten deshalb in voller Höhe absetzbar sind. Dies sah das Finanzgericht Köln anders (Az.: 12 K 562/13): Werden Studienkosten durch das Stipendium steuerfrei erstattet, können sie insoweit nicht mehr beim Finanzamt geltend gemacht werden. Im Fall wurde daher nur der überschießende Restbetrag berücksichtigt, der nicht durch das Stipendium abgedeckt war. Gegen diese Entscheidung legte der Jurist Revision beim Bundesfinanzhof ein (Az.: VI R 29/16).
Betroffene Stipendiaten können zunächst ebenfalls die vollen Kosten für das Studium in der Einkommensteuererklärung angeben. Kürzt das Finanzamt den Betrag um das Stipendium, kann Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Zur Begründung des Einspruchs sollten Betroffene auf das Revisionsverfahren verweisen.

Foto: Fotolia/stokkete

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