02.08.2016

Hochwasserschäden: So hilft das Finanzamt!

Unser aktueller Steuertipp zur Absetzbarkeit von Kosten für Hochwasserschäden

Hochwassergeschädigte können ihre Reparaturaufwendungen bzw. Kosten für Ersatzbeschaffungen z.B. für Möbel oder Kleidung oder selbst getragene Kosten für die Reparatur des Hauses als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuererklärung geltend machen. Nach einem Verwaltungsschreiben vom 28. Juni 2016 gilt dies ausnahmsweise selbst dann, wenn der Steuerzahler keine Versicherung gegen Hochwasserschäden abgeschlossen hatte.

Entsprechende Rechnungen und Belege für diese Aufwendungen sollten zum Nachweis aufbewahrt werden. Hintergrund für das aktuelle Verwaltungsschreiben sind die starken Regenfälle im Mai/Juni 2016. In einigen Regionen Deutschlands war es aufgrund der Wetterlage zu heftigen Überschwemmungen gekommen.

Auch wer die Hochwasseropfer mit einer Spende unterstützt, sollte dies ebenfalls beim Fiskus angeben. Für Spenden, die bis zum 31. Dezember 2016 auf einem für Katastrophenfälle eingerichtetes Konto eingehen genügt zum Nachweis bereits der Barzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts. Arbeitgeber, die ihre flutgeschädigten Mitarbeiter unterstützen wollen, können diesen bis zu 600 Euro im Jahr steuerfrei auszahlen. In Katastrophenfällen zählen solche Beihilfen nämlich nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

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Bild: Fotolia/animaflora