Heimunterbringung – Abzug der doppelten Haushaltsersparnis bei Ehegatten

BFH – VI R 22/16 (Vorinstanz: FG Nürnberg – 3 K 915/15)

Streitfrage: Darf das Finanzamt die steuerlich geltend gemachten Pflegeheimkosten bei Ehepaaren doppelt kürzen? Steuerzahler, die aus gesundheitlichen Gründen in einem Pflegeheim leben, können die Kosten für die Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung absetzen. Wird dabei der frühere Haushalt des Heimbewohners aufgelöst, kürzt das Finanzamt die abziehbaren Pflegeheimausgaben um die sogenannte Haushaltsersparnis. Damit sollen die Aufwendungen, die sich der Steuerzahler für das Unterhalten eines eigenen Hausstandes erspart, abgegolten werden. Umstritten ist, ob bei Ehepartner, die gemeinsam aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit in einem Heim leben, die Haushaltsersparnis doppelt abgerechnet werden darf. Zum Teil ziehen die Finanzämter die Haushaltsersparnis zweimal ab, obwohl nur ein gemeinsamer Haushalt aufgegeben wird. Im Ergebnis wird dadurch nur noch ein geringerer Teil der Pflegekosten steuerlich berücksichtigt.

Sachverhalt: Im konkreten Fall zogen die Kläger im Jahr 2013 in ein Pflegeheim. Die Klägerin war nach einem Krankenhausaufenthalt nicht mehr in der Lage selbstständig einen Haushalt zu führen. Ihr Ehepartner war pflegebedürftig im Sinne der Pflegestufe 2. Der bisherige Haushalt der Eheleute wurde aufgelöst. Die Kosten für die Heimunterbringung machte das Paar in der Einkommensteuererklärung abzüglich einer einfachen Haushaltsersparnis geltend. Das Finanzamt minderte die abzugsfähigen Kosten hingegen bei jedem Ehepartner um die Haushaltsersparnis

Streitjahr: 2013
Verfahrensstand: Revision beim Bundesfinanzamt eingelegt

Urteil des FG Nürnberg