26.07.2016

Rentennachzahlung: Besserer Steuersatz für Zinsen

Aktuelles Schreiben des Finanzministeriums zur Rentennachzahlung

Senioren, die eine Rentennachzahlung nebst Zinsen erhalten, können die Zinsen wie Sparzinsen versteuern. Das geht aus einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 4. Juli 2016 hervor. Diese Regelung ist für viele Senioren steuerlich günstig: Sie können für die von der Rentenversicherung gezahlten Zinsen den Sparerpauschbetrag nutzen und zahlen für die Zinsen so gegebenenfalls keine Steuern.

Auslöser war ein Urteil des Bundesfinanzhofs: Die Richter ordneten die von der Rentenversicherung gezahlten Zinsen den Kapitaleinnahmen zu (Az.: VIII R 18/12). Damit gilt die Abgeltungsteuer mit dem Sparerpauschbetrag. Bis zu 801 Euro Kapitalerträge kann ein lediger Steuerzahler im Jahr steuerfrei erhalten. Bei Eheleuten verdoppelt sich der Betrag auf 1.602 Euro im Jahr. Ist der Pauschbetrag nicht bereits durch Sparzinsen oder Dividenden aufgebraucht, bleiben die Nachzahlungszinsen von der Rentenversicherung steuerfrei.

Bisher besteuerte die Finanzverwaltung diese Zinsen wie die Rente selbst, sodass oft auch auf die Zinsen Steuern zu zahlen waren. Mit dem genannten Verwaltungsschreiben gibt die Finanzverwaltung diese Rechtsauffassung ab dem Veranlagungsjahr 2016 auf. Die neue Regelung gilt auf Antrag aber auch für alle noch offenen Fälle. Das heißt für Rentner: Ist die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen oder wurde Einspruch gegen den Bescheid eingelegt oder ist der Steuerbescheid aus anderen Gründen noch offen, sollte beim Finanzamt die günstige Abgeltungsteuer für die Zinsen verlangt werden.

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Bild: Fotolia/Knipserin