28.06.2016

Steuererklärung darf künftig später beim Finanzamt sein

Steuererklärung darf zwei Monate später als zuvor beim Finanzamt eingehen

Künftig gibt es für die Abgabe der Einkommensteuererklärung zwei Monate länger Zeit. Das hat der Bundestag im Mai beschlossen. Statt am 31. Mai des Folgejahres genügt es, wenn die Erklärung am 31. Juli beim Finanzamt eingeht.

Wird die Steuererklärung von einem Berater angefertigt, muss sie künftig erst Ende Februar des Zweitfolgejahres beim Finanzamt sein. Die Neuregelung gilt erstmals für die Steuererklärung 2018, die dann bis zum 31. Juli 2019 beim Finanzamt abgegeben werden kann. Bei beratenen Steuerzahlern verschiebt sich der Abgabezeitpunkt – wegen des Schaltjahres – entsprechend auf den 2. März 2020. Unter Umständen kann das Bundesfinanzministerium auch noch einen späteren Start der Neuregelung festlegen.

Interessant ist die nun längere Abgabefrist vor allem für Bürger, die noch auf Bescheinigungen z. B. ihrer Banken oder von Versicherungen warten. Wer schneller an seine Steuererstattung kommen möchte, kann die Erklärung selbstverständlich weiterhin früher einreichen.

Geht die Steuererklärung verspätet ein, kann es künftig teurer werden: Während es heute im Ermessen der Finanzbeamten steht, ob ein Verspätungszuschlag gezahlt werden muss, entsteht dann automatisch ein Strafzuschlag in Höhe von 25 Euro pro Monat. Der Zuschlag wird aber nicht fällig, wenn der Bürger keine Steuern zahlt (sogenannter Nullbescheid) oder eine Steuererstattung erhält. Auch Senioren, die beispielsweise nicht wussten, dass sie zur Abgabe der Erklärung verpflichtet sind, bekommen den Verspätungszuschlag nicht automatisch auferlegt.

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Bild: Fotolia/Björn Wylezich