22.02.2016

Handwerkerrechnung: Kunde hat Anspruch auf Ausweis des Lohnanteils

Kunden haben einen Anspruch auf eine richtige Handwerkerrechnung

Kunden haben einen Anspruch auf eine richtige Handwerkerrechnung. Dazu gehört auch, dass in der Rechnung der Lohnanteil gesondert ausgewiesen wird. Handelt es sich um Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen, lassen sich damit Steuern sparen. Den Steuerbonus für Handwerker und haushaltsnahe Dienstleistungen können Steuerzahler nur für Arbeits-, Anfahrts- und Maschinenkosten beanspruchen; Materialkosten sind hingegen nicht absetzbar. Deshalb ist eine konkrete Aufteilung der einzelnen Positionen in den Handwerkerrechnungen für die Steuerzahler wichtig.

Mit Urteil vom 30. Juli 2015 (12 C 1124/14) verpflichtete das Amtsgericht Mühlheim einen Unternehmer, die Lohnkosten in der Rechnung gesondert auszuweisen, so dass der Kläger diesen Betrag als haushaltsnahe Dienstleistung gegebenenfalls bei der Steuer absetzen kann (Handwerkerrechnung). Im Fall erhielt der Kunde von einem Umzugsunternehmen eine Rechnung, aus der sich der Lohnanteil nicht konkret entnehmen ließ. Der Kunde verklagte den Umzugsunternehmer auf eine ordentlich aufgeschlüsselte Rechnung und bekam beim Amtsgericht Recht.

Voraussetzung für den Steuerabzug ist neben der ordnungsgemäßen Rechnung, dass der Rechnungsbetrag auf das Konto des Dienstleisters überwiesen wird. Für Handwerkerleistungen – etwa für Renovierungsarbeiten im und am Haus – können 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 1.200 Euro im Jahr, geltend gemacht werden. Daneben können für haushaltsnahe Dienstleistungen 20 Prozent der Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden – maximal 4.000 Euro pro Jahr. Zahlt der Bürger beispielsweise 600 Euro für das Kehren des Gehwegs oder das Schneeschieben vor dem Haus, lassen sich mit dem Steuerbonus bis zu 120 Euro Steuern sparen.

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Foto: Stanisic Vladimir/Fotolia