26.10.2015

Generationswechsel: Übertragung von Betriebsvermögen

Höhere Hürden im neuen Erbschaftsteuergesetz

Das Erbschaftsteuergesetz wird voraussichtlich zum 1. Januar 2016 geändert. Betroffen sind vor allem Unternehmer, die Betriebsvermögen an die nächste Generation (Generationswechsel) übertragen. Unter anderem für Unternehmen mit wenigen Mitarbeitern wird es künftig höhere Hürden geben, um das Unternehmen steuerfrei zu übertragen.

Nach bisherigem Recht können Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliche Vermögen und bestimmte Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von der Erbschaft- und Schenkungsteuer verschont werden. Voraussetzung, das Unternehmen wird fortgeführt und ggf. eine Mindestlohnsumme eingehalten. Das soll grundsätzlich auch künftig so bleiben. Allerdings werden die Anforderungen für die steuerbegünstigte Übertragung steigen, das geht aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung hervor. Damit soll ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Dezember 2014 umgesetzt werden. Die Richter verlangten Nachbesserungen an den bestehenden Regeln.

Für kleine und mittelständische Unternehmen mit bis zu 20 Beschäftigten war die Erbschaft- und Schenkungsteuer bisher kein großes Thema. Einzige Bedingung für den steuerfreien Chefwechsel war die Fortführung des Unternehmens. Diese Regel wird fallen: Die Bundesregierung sieht die Grenze nun bei drei Beschäftigten. Betriebe mit mehr als drei Mitarbeitern müssen künftig auch auf die Einhaltung einer Lohnsumme achten und damit den Erhalt von Arbeitsplätzen dokumentieren.

Einzige Vergünstigung, bei Unternehmen mit bis zu 15 Mitarbeitern wird es abgeschwächte Lohnsummenregeln geben. Damit sollen Schwankungen bei den Löhnen, z. B. bei einem Personalwechsel oder bei altersbedingtem Ausscheiden eines Mitarbeiters, bei kleineren Unternehmen berücksichtigt werden. Im Dezember 2015 wird mit dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens gerechnet. Details sollten mit dem Steuerberater besprochen werden.

Foto: Daniela Staerck/Fotolia