25.06.2015

„Sorry, die Post streikt!“ – Finanzamt akzeptiert diese Entschuldigung nicht

Steuerzahler müssen Fristen einhalten, sonst droht Verspätungszuschlag

Auch wenn die Post streikt, müssen Anträge, Unterlagen und Erklärungen rechtzeitig beim Finanzamt eingehen. Andernfalls könnte zum Beispiel ein Verspätungszuschlag drohen. Kommt ein Brief verspätet beim Finanzamt an, kann sich der Bürger also nicht mit längeren Postlaufzeiten entschuldigen. Wer sicher gehen möchte, dass seine Unterlagen pünktlich ankommen, sollte seine Dokumente beim Finanzamt abgeben oder dort in den Briefkasten werfen.

Einkommensteuererklärungen von Unternehmern müssen ohnehin elektronisch ans Finanzamt geschickt werden – hier macht der Poststreik keine Probleme. Arbeitnehmer und Rentner können den elektronischen Versand freiwillig wählen. Passende Hilfe bieten handelsübliche Softwareprogramme oder das ElsterOnline-Portal der Finanzverwaltung. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs können Steuererklärungen neuerdings auch per Fax an das Finanzamt übermittelt werden (BFH – Urteil vom 8. Oktober 2014, VI R 82/13).

Auswirkungen hat der Streik auch für Steuerbescheide vom Finanzamt an die Bürger. Grundsätzlich gilt der Bescheid drei Tage nach Aufgabe dieser Post als bekanntgegeben. Verzögert sich die tatsächliche Zustellung aber und kommt der Bescheid erst später beim Bürger an, verlängert sich zum Beispiel die Einspruchsfrist gegen den Steuerbescheid entsprechend. Wichtig ist, das Datum des Bescheids und den Eingang im eigenen Briefkasten abzugleichen.

War der Bescheid mehr als drei Tage unterwegs, sollte dies dokumentiert werden. Im Zweifel muss das Finanzamt den rechtzeitigen Zugang beweisen. Aber Achtung: Schummeln sollten Steuerzahler nicht. Manche Finanzämter nutzen nämlich örtliche Zustelldienste – und diese streiken nicht.

Foto: Björn Wylezich/Fotolia