02.03.2015

Einkommensteuer

Wohnsitz während einer Auslandstätigkeit

Ein inländischer Wohnsitz wird während eines längerfristig angelegten Auslandsaufenthalts nicht durch kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken beibehalten oder begründet. Dies gelte nach Auffassung des FG Hamburg selbst dann, wenn dem Steuerpflichtigen während des längeren Auslandsaufenthalts die Nutzung seiner inländischen Wohnung weiterhin möglich wäre.

Im Streitfall zog der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau für seinen Arbeitgeber für einen Zeitraum von fünf Jahren ins europäische Ausland (Auslandstätigkeit). Das den Klägern gehörende Einfamilienhaus in Deutschland wurde während dieser Abwesenheitszeit zunächst von den studierenden Söhnen der Kläger, später von einem der Söhne mit seiner späteren Ehefrau bewohnt.

In sämtlicher Korrespondenz gaben die Kläger während ihrer Abwesenheit stets ihr Haus in Deutschland als ihre Adresse an. Sie kamen allerdings tatsächlich jeweils nur für Weihnachten und den Jahreswechsel nach Deutschland, wobei sie dann nicht in ihrem Haus, sondern im Hotel übernachteten. Das Finanzamt stufte die Kläger als im Inland unbeschränkt steuerpflichtig ein. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.

Das FG Hamburg stellt fest, dass die Kläger ihr Einfamilienhaus während der Auslandstätigkeit zwar behalten haben und nicht durch eine Fremdvermietung an einer Nutzung gehindert gewesen seien. Sie haben damit in ihrem Haus zwar eine Wohnung inne gehabt, die sie auch im Hinblick auf eine spätere Rückkehr behalten wollten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hätten sie diese Wohnung tatsächlich aber nicht genutzt, weil sie während ihrer wenigen Besuche in Deutschland nachweislich in einem Hotel übernachtet haben.

FG Hamburg, Urteil vom 18.06.2014, Az. 1 K 134/12; rechtskräftig.