05.01.2015

Bilanz – EÜR: Wodurch Gewinndifferenzen entstehen

Wodurch ein gewünschter Übergangsgewinn bzw. -verlust zustande kommen kann

Wann Sie als Selbstständiger Ihren Gewinn mittels Bilanz ermitteln müssen und wann Sie zwischen der EÜR (Einnahme-Überschuss-Rechnung) und der Bilanz wählen dürfen, haben Sie in dem Beitrag „Gewinnermittlung besser durch EÜR oder besser Bilanz? – Gewinndifferenzen steuersparend nutzen“ vom 12. Dezember schon gelesen. Dort haben Sie auch erfahren, dass sich ein freiwilliger Wechsel steuerlich lohnen kann. Doch wodurch kommt ein gewünschter Übergangsgewinn bzw. -verlust zustande, der einen Wechsel sinnvoll machen können?

Bei der Bilanz sind die Geschäftsvorfälle in dem Jahr gewinnwirksam, in das sie wirtschaftlich gehören. Bei der EÜR hingegen wirken grundsätzlich schon der Geldzufluss bzw. -abfluss gewinnerhöhend bzw. -mindernd. Für die Beurteilung, ob ein Wechsel sinnvoll ist, müssen Sie zusätzlich Ihre Situation betrachten: Ihr persönlicher Steuersatz lässt sich senken, wenn Sie Gewinne mit Verlusten verrechnen können. Haben Sie aus anderer Quelle verrechenbare Verluste, können Sie einen Übergangsgewinn steuergestaltend nutzen.

So ergeben sich Gewinnunterschiede:
Bilanzierende müssen Warenverkäufe und Dienstleistungen bereits in dem Jahr als Betriebseinnahme berücksichtigen, in dem sie die Ausgangsrechnung gestellt haben (Forderung). Das gilt auch, wenn der Kunde erst im nächsten Jahr bezahlt. Bei der EÜR wird erst der Zahlungseingang berücksichtigt. Umgekehrt müssen Bilanzierende in Anspruch genommene Dienstleistungen schon dann gewinnmindernd berücksichtigen, wenn sie die Eingangsrechnung erhalten (Verbindlichkeiten). Bei der EÜR ist wiederum der Zahlungsausgang gewinnwirksam. Bilanzierende dürfen eingekaufte Waren und Rohstoffe erst dann als Betriebsausgabe buchen, wenn sie tatsächlich zum Einsatz kommen. Bei der EÜR mindern sie den Gewinn schon, wenn sie bezahlt werden. Es spielt keine Rolle, ob sie sofort eingesetzt werden oder zunächst ins Lager wandern.

Bei Bilanzierenden wirken sich unfertige Arbeiten gewinnerhöhend aus, auch wenn für das begonnene Werk noch keine Rechnung gestellt oder gar Geld geflossen ist. Bei der EÜR spielen unfertige Arbeiten keine Rolle.

Für Geldeingänge, die ein Folgejahr betreffen, bildet der Bilanzierende einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten, um sie erst im betreffenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend zu berücksichtigen. Beispiel: der Zweijahresbeitrag eines Fitnessstudios. Bei der EÜR wirkt sich die Einnahme im Jahr des Zahlungseingangs aus. Umgekehrt bilden Bilanzierende aktive Rechnungsabgrenzungsposten für Geldabgänge, die ein Folgejahr betreffen, um sie im betreffenden Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen, während bei der EÜR wieder der tatsächliche Geldflusses maßgeblich ist.

Sonstige Forderungen (z.B. für Zinserträge) die das aktuelle Jahr betreffen aber erst im Folgejahr bezahlt werden, wirken sich bei Bilanzierenden gewinnerhöhend aus. Bei der EÜR ist erst die Zahlung im Folgejahr gewinnwirksam. Umgekehrt wirken sich sonstige Verbindlichkeiten, z.B. die erst am 20. Januar des Folgejahres bezahlte Dezembermiete für die Geschäftsräume, bei Bilanzierenden schon im aktuellen Jahr gewinnmindernd aus, bei der EÜR erst der Zahlungsausgang im Folgejahr.

Rückstellungen sind den Verbindlichkeiten ähnlich. Sie betreffen das aktuelle Jahr, sind aber noch ungewiss, entweder

  • der Höhe nach (wie hoch wird z.B. der Schadenersatz für die durch einen Mitarbeiter beschädigte Schrankwand ausfallen?) und/oder
  • dem Grunde nach (wird der Kunde überhaupt Schadenersatz gelten machen?)

Bilanzierende bilden gewinnmindernde Rückstellungen, z.B. für betriebliche Steuern oder die Kosten für den Jahresabschluss. Die EÜR kennt keine Rückstellungen.

Umsatzsteuerzahlungen oder -erstattungen wirken sich bei Bilanzierenden nicht auf den Gewinn aus, denn sie betreffen nur Bilanzkonten. Bei der EÜR hingegen sind sie als Betriebsausgabe bzw. -einnahme gewinnwirksam.

Liegt der tatsächliche Wert eines abnutzbaren oder nicht abnutzbaren Wirtschaftsguts des Anlagevermögens – der Teilwert – dauerhaft unter seinem Buchwert, kann der Bilanzierende eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung vornehmen. Bei der EÜR gibt es das nicht.

Überblick für den Übergang von der EÜR zur Bilanz
Gewinnerhöhend sind:

  • Forderungen, bereits bezahlter Warenbestand und unfertige Arbeiten
  • aktive Rechnungsabgrenzungsposten
  • sonstige Forderungen
  • Umsatzsteuererstattungsanspruch

Gewinnmindernd sind:

  • Verbindlichkeiten
  • passive Rechnungsabgrenzungsposten
  • sonstige Verbindlichkeiten
  • Rückstellungen
  • Umsatzsteuerschuld

Wechseln Sie von der Bilanz zur EÜR, sind die Wirkungen entgegengesetzt.