22.02.2017

Privatpersonen dürfen Finanzamt Kontoauszüge vorlegen

Auch ausgedruckte Online-Kontoauszüge werden akzeptiert

Privatleute, wie etwa Arbeitnehmer und Senioren, dürfen dem Finanzamt auch ausgedruckte Kontoauszüge vorlegen und so zum Beispiel die Zahlung von Spenden oder die Bezahlung von Handwerkern oder haushaltsnahen Dienstleistungen nachweisen.

Dies geht aus einer Information des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 25. Januar 2017 hervor. Diese Information ist vor allem wichtig, weil immer mehr Kunden ihre Kontoauszüge von der Bank nur noch elektronisch erhalten bzw. online einsehen können. Statt der konventionellen Kontoauszüge genügen daher auch ausgedruckte Online-Bankauszüge, um bestimmte Ausgaben für die Steuer nachzuweisen.

Anders ist dies hingegen bei Unternehmern. Grundsätzlich werden auch hier elektronische Rechnungen und Kontoauszüge steuerlich anerkannt. Allerdings sind die in elektronischer Form eingegangenen Kontoauszüge auch in elektronischer Form aufzubewahren! Die alleinige Aufbewahrung des Papierausdrucks genügt den Aufbewahrungspflichten nicht. Die Daten müssen entsprechend gespeichert, gegen Verlust gesichert und gegebenenfalls bei einer Betriebsprüfung elektronisch auswertbar zur Verfügung gestellt werden.

Foto: Fotolia/Stockfotos-MG

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