Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer
Was beachtet werden sollte
Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil (Az. 3 K 54/26) entschieden, dass die Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer unter bestimmten Voraussetzungen auch dann vollständig als Werbungskosten abgezogen werden können, wenn beide Ehegatten den Mietvertrag gemeinsam abgeschlossen haben und die Miete von einem Gemeinschaftskonto gezahlt wird.
Ein Ehepaar wohnte gemeinsam in einer Mietwohnung im zweiten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses. Zusätzlich mieteten die Ehegatten im selben Gebäude ein weiteres räumlich getrenntes Dachgeschoss an. Dieses wurde ausschließlich vom Ehemann als Arbeitszimmer für seine berufliche Tätigkeit genutzt. Zwischen der Familienwohnung und dem Arbeitszimmer bestand keine direkte räumliche Verbindung. Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer machten die Ehegatten in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten des Ehemannes geltend.
Das Finanzamt erkannte die Kosten jedoch nur teilweise an. Es teilte die Aufwendungen in sog. grundstücksorientierte und nutzungsorientierte Kosten auf. Zu den grundstücksorientierten Aufwendungen zählte es insbesondere die Miete sowie die über die Nebenkostenabrechnung gezahlten Anteile für Grundsteuer und Gebäudeversicherung. Diese Kosten berücksichtigte das Finanzamt beim Ehemann nur zur Hälfte.
Zur Begründung führte das Finanzamt an, dass beide Ehegatten den Mietvertrag gemeinsam abgeschlossen und die Zahlungen von einem Gemeinschaftskonto geleistet hätten. Die auf die Ehefrau entfallenden Aufwendungen seien für den Ehemann sog. Drittaufwand und deshalb nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Die nutzungsorientierten Aufwendungen erkannte das Finanzamt dagegen vollständig an. Gegen den Bescheid erhoben die Ehegatten erfolglos Einspruch und klagten.
Das Niedersächsische Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamts nicht und erkannte die Aufwendungen für das außerhäusliche Arbeitszimmer vollständig als Werbungskosten des Ehemannes an. Nach Ansicht des Gerichts war bereits die vom Finanzamt vorgenommene Aufteilung in grundstücks- und nutzungsorientierte Aufwendungen bei einem Mieter nicht sachgerecht. Ein Mieter tätigt keine grundstücksbezogenen Aufwendungen im eigentlichen Sinne. Sämtliche Zahlungen erfolgen vielmehr dafür, die angemieteten Räume nutzen zu können. Auch die gemeinsame Anmietung durch beide Ehegatten und die Zahlung vom Gemeinschaftskonto standen dem vollständigen Werbungskostenabzug nicht entgegen. Entscheidend war, dass das Arbeitszimmer ausschließlich beruflich vom Ehemann genutzt wurde und die Ehegatten vereinbart hatten, dass er die damit verbundenen Kosten wirtschaftlich tragen sollte. Ein nicht abziehbarer Drittaufwand lag deshalb nach Auffassung des Finanzgerichts nicht vor.
Das Gericht ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum Bundesfinanzhof zu. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung war die Frist zur Einlegung der Revision noch nicht abgelaufen. Sollte die Revision erhoben werden, lohnt es sich, in vergleichbaren Fällen Einspruch zu erheben und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.
Für die steuerliche Behandlung ist entscheidend, ob ein häusliches oder ein außerhäusliches Arbeitszimmer vorliegt. Ein häusliches Arbeitszimmer ist grundsätzlich ein abgeschlossener Raum, der in die häusliche Sphäre eingebunden ist und nahezu ausschließlich beruflich oder betrieblich genutzt wird, erklärt der BdSt Rheinland-Pfalz. Eine bloße Arbeitsecke im Wohn- oder Schlafzimmer reicht dafür nicht aus. Ist ein Arbeitszimmer aber räumlich von der Privatwohnung getrennt und nicht in die häusliche Sphäre eingebunden, kann es sich um ein außerhäusliches Arbeitszimmer handeln.
Hinweis für BdSt-Mitglieder: Informationen zum häuslichen Arbeitszimmer finden Sie in unserem Ratgeber Nr. 38. Diesen können Sie HIER herunterladen oder bei uns in der Geschäftsstelle bestellen: 06131 – 986 10 0, info@bdst-rlp.de
Bildquelle: © Pixabay/donterase
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