Standardisierte Einnahmenüberschussrechnung nach § 60 Abs. 4 ESt-DV, Anlage EÜR 2026
Aktuelles aus der Finanzverwaltung
Mit Schreiben vom 1. September 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen die Vordrucke der Anlage EÜR 2026 sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen bekannt gegeben.
Die Anlage EÜR ist grundsätzlich von Steuerzahlern zu übermitteln, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermitteln.
Dazu zählen insbesondere:
– Freiberufler, beispielsweise Ärzte, Rechtsanwälte, Journalisten und Berater,
– Gewerbetreibende, die nicht zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet sind,
– Land- und Forstwirte, soweit die Einnahmenüberschussrechnung zulässig ist,
– Personengesellschaften und Gemeinschaften, die ihren Gewinn auf diese Weise ermitteln.
Für jeden Betrieb ist grundsätzlich eine gesonderte Anlage EÜR zu übermitteln.
Übersteigen bei einem Einzelunternehmen die im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen 2.050 Euro, muss zusätzlich die Anlage SZ zur Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen übermittelt werden. Schuldzinsen für Darlehen, die zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens aufgenommen wurden, bleiben bei dieser Grenze außer Betracht.
In der Anlage LuF (Land- und Forstwirte) können unter anderem Richtbeträge für Weinbaubetriebe und pauschale Betriebsausgaben für Holznutzungen nach § 51 EStDV berücksichtigt werden. Für das Wirtschaftsjahr 2026 beziehungsweise 2026/2027 kann außerdem eine Rücklage gebildet werden, wenn durch die erstmalige Anwendung der neuen Richtwerte zur Bewertung von Tieren ein Gewinn entsteht. Die Regelung gilt auch für Betriebe der gewerblichen Tierzucht.
Auch Körperschaften, die ihren Gewinn durch eine Einnahmenüberschussrechnung ermitteln dürfen, tragen ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben in der Anlage EÜR ein. Die weitere Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte erfolgt anschließend in der Körperschaftsteuererklärung.
Bildquelle: © AdobeStock/Thaut-Images
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