Aktivrente als Steuerbonus
Was Arbeitnehmer wissen sollten
Die Aktivrente ist noch kein Jahr alt, bietet aber älteren Arbeitnehmern einen steuerlichen Anreiz, um fortgesetzt tätig zu bleiben. Selbstständige und Beamte haben jedoch keinen Anspruch darauf. Der BdSt klärt über die Fakten zur Aktivrente auf.
Die Aktivrente ist ab dem 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Die Idee dahinter ist, dass mehr Menschen nach der Altersrente freiwillig im Berufsleben bleiben. Die Bundesregierung verfolgt durch diesen Anreiz mehrere Ziele: Der Fachkräftemangel soll abgemildert und zudem die Folgen des demografischen Wandels abgepuffert werden, denn es kommen auf einen Rentner immer weniger junge Erwerbstätige. Die Aktivrente kann auch die Arbeitgeber stärken, weil erfahrene Mitarbeiter mit ihrem Wissen etwas länger im Unternehmen verbleiben. Außerdem werden weiter Beiträge in die Sozialversicherung gezahlt.
Anders als der Name vermuten lässt, ist die Aktivrente keine neue oder zusätzliche Rentenart und somit auch keine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Rente selbst wird dadurch nicht erhöht oder verändert. Es handelt sich vielmehr um einen Steuerfreibetrag für Menschen, die nach dem Erreichen der regulären Altersgrenze weiter in sozialversicherungsrechtlicher Beschäftigung bleiben wollen.
Gemäß § 3 Nr. 21 EStG beträgt der monatliche steuerliche Freibetrag bis zu maximal 2.000 Euro. Dieser wird bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren vom Arbeitgeber berücksichtigt. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Der darüberhinausgehende Betrag bleibt lohnsteuerpflichtig.
Bei mehreren Dienstverhältnissen kann die Aktivrente nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Sie wird zwingend im ersten Dienstverhältnis berücksichtigt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Auch ist eine Aufteilung der Aktivrente nicht möglich. In der Steuerklasse VI kommt die Aktivrente nur zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber bestätigt hat, dass die Aktivrente nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird.
Die Steuerbefreiung gilt nur für Arbeitnehmer, die ihre gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und nichtselbstständig beschäftigt sind. Andere Erwerbstätigkeiten wie z.B. Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit, aus einem Beamtenverhältnis, als Abgeordneter und auch aus geringfügiger Beschäftigung (Minijobs) sind von der Aktivrente nicht begünstigt. War die Person jedoch vor Eintritt des Rentenalters selbstständig tätig und übt mit der gesetzlichen Regelaltersgrenze nun eine nichtselbständige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus, kann die Aktivrente in Anspruch genommen werden. Entscheidend für die Aktivrente ist die aktuell ausgeübte Tätigkeit.
Zeitlich ist die Aktivrente nicht begrenzt. Bis Ende 2029 will die Politik prüfen, ob die Aktivrente zu einer höheren Erwerbsquote von Personen nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze geführt hat oder nicht.
Der Bund der Steuerzahler sieht es kritisch, dass durch die Aktivrente das freiwillige Arbeiten im gesetzlichen Rentenalter nur für Arbeitnehmer attraktiver wird. Auch Unternehmer werden weiter gebraucht, vor allem, wenn sie Arbeitnehmer beschäftigen. Daher plant der BdSt eine Überprüfung der Regelung durch das Bundesverfassungsgericht.
Bildquelle: © Pixabay/Alexas_Fotos
Fanden Sie diesen Artikel interessant? Unser Wirtschaftsmagazin „Der Steuerzahler“ informiert regelmäßig über aktuelle Themen, Steuertipps und Steuerurteile. Sparen Sie auch bares Geld mit unseren Ratgebern und Broschüren zu Steuerthemen sowie mit Rabatten aus dem BdSt-Sparerpaket. Informieren Sie sich HIER über die vielfältigen Vorteile einer Mitgliedschaft und treten Sie noch heute einer starken Gemeinschaft von Steuerzahlern bei.

