17.07.2026

Fristberechnung bei privaten Veräußerungsgeschäften

Aktuelles Steuerurteil

Private Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken und Rechten unterliegen nur der Einkommensteuerpflicht, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung ein Zeitraum von weniger als 10 Jahren liegt. Davon ausgenommen sind Grundstücke, die zwischen Anschaffung/Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder aber die mindestens im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

Bei der Beurteilung der Zehn-Jahres-Frist (sogenannte Veräußerungsfrist) kommt es immer wieder zu Streitfällen.

Das Finanzgericht Bremen hat in diesem Fall über die Veräußerungsfrist entschieden und eine Revision gegen dieses Urteil vom 05.02.2026, Az: 1 K 57/25 nicht zugelassen. Ein Kläger hat allerdings gegen diese Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim BFH eingelegt.

Die Beschwerde des Klägers wurde mit Beschluss vom BFH vom 18. Juni 2026 als unbegründet zurückgewiesen.

Der BFH argumentiert darin ganz klar, dass es bei der Ermittlung dieser Zehn-Jahres-Frist auf das obligatorische (und nicht auf das dingliche) Geschäft ankommt. Hier geht es um das Datum des notariell beurkundeten Kaufvertrages, wobei sich zwei Parteien gegenseitig zu bestimmten Leistungen verpflichten. Im Kernpunkt geht es um die Begründung von Verpflichtungen oder Schuldverhältnissen.

Dieser Zeitpunkt entspricht gefestigter und ständiger Rechtsprechung, die den Grundgedanken trägt, dass Werterhöhungen eines bestimmten Wirtschaftsgutes im Privatvermögen innerhalb dieser Veräußerungsfrist der Besteuerung unterliegen. Diese Entscheidungen werden durch den Kaufvertrag wirksam herbeigeführt.

Auch wenn es in der Literatur vereinzelte Auffassungen gibt, dass nicht das obligatorische, sondern das dingliche Geschäft, also die Übertragung eines Rechts an einer der Sache, maßgebend für die Ermittlung der 10 Jahresfrist ist, sieht der BFH keinen Anlass, diese Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren erneut zu beurteilen.

Somit bleibt es wie gehabt.

Bildquelle: © Depositphotos/AY_PHOTO

Fanden Sie diesen Artikel interessant? Unser Wirtschaftsmagazin „Der Steuerzahler“ informiert regelmäßig über aktuelle Themen, Steuertipps und Steuerurteile. Sparen Sie auch bares Geld mit unseren Ratgebern und Broschüren zu Steuerthemen sowie mit Rabatten aus dem BdSt-Sparerpaket. Informieren Sie sich HIER über die vielfältigen Vorteile einer Mitgliedschaft und treten Sie noch heute einer starken Gemeinschaft von Steuerzahlern bei.