15.05.2026

BFH stärkt steuerfreie Corona-Prämien für Arbeitnehmer

Urteil vom 21. Januar 2026 (VI R 25/24)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem aktuellen Urteil vom 21. Januar 2026 (VI R 25/24) die steuerfreie Corona-Sonderzahlung deutlich gestärkt. Die Richter stellen klar: Arbeitgeber mussten während der Pandemie keine individuelle Belastung ihrer Beschäftigten nachweisen, um steuerfreie Corona-Beihilfen auszahlen zu können.

Im Streitfall ging es um Sonderzahlungen, die Unternehmen ihren Mitarbeitern „aufgrund der Corona-Krise“ gewährt hatten. Das Finanzamt vertrat jedoch die Auffassung, dass die Steuerfreiheit nur gelte, wenn einzelne Arbeitnehmer konkret unter den Folgen der Pandemie gelitten hätten, etwa durch besondere Arbeitsbelastungen, Gesundheitsrisiken oder finanzielle Nachteile.

Dieser engen Sichtweise erteilte der BFH nun eine klare Absage. Nach Auffassung der Richter reicht es aus, wenn der Arbeitgeber die Zahlung erkennbar zur Abmilderung der allgemeinen Belastungen durch die Corona-Krise leisten wollte. Eine individuelle Betroffenheit müsse dagegen nicht nachgewiesen werden.

Besonders praxisrelevant ist ein weiterer Punkt der Entscheidung: Selbst dann, wenn die Corona-Prämie auf andere freiwillige Leistungen wie Boni oder Sonderzahlungen angerechnet wurde, bleibt die Steuerfreiheit grundsätzlich erhalten. Viele Finanzämter hatten solche Fälle bislang kritisch gesehen.

Das Urteil dürfte für zahlreiche Unternehmen und Arbeitnehmer von Bedeutung sein. Gerade im Rahmen von Lohnsteuer- und Betriebsprüfungen kam es in den vergangenen Jahren immer wieder zu Streit über die Voraussetzungen der steuerfreien Corona-Prämien. Der BFH stärkt nun die Position der Steuerzahler deutlich.

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