22.05.2026

BFH hält an weitem Betriebsstättenbegriff fest

Urteil vom 5. Februar 2026 (III R 18/25)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 5. Februar 2026 (III R 18/25) seine bisherige Rechtsprechung zum Begriff der „Betriebsstätte“ bei Selbständigen bestätigt, mit spürbaren steuerlichen Folgen für Freiberufler und Unternehmer. Entscheidend ist danach weiterhin, ob ein Steuerzahler eine ortsfeste betriebliche Einrichtung dauerhaft und regelmäßig zur Ausübung seiner Tätigkeit nutzt.

Im Streitfall ging es um die Frage, ob Fahrten eines Selbständigen zu einem externen Büro als Reisekosten oder lediglich mit der Entfernungspauschale steuerlich berücksichtigt werden dürfen. Der BFH stellte klar: Eine Betriebsstätte liegt bereits dann vor, wenn der Tätigkeitsort fortdauernd und immer wieder aufgesucht wird, um dort Leistungen gegenüber Kunden zu erbringen. Damit lehnten die Richter eine Übertragung der strengeren Regeln zur „ersten Tätigkeitsstätte“ bei Arbeitnehmern auf Selbständige ab.

Für viele Freiberufler könnte das Urteil teuer werden. Wer dauerhaft ein externes Büro, einen festen Co-Working-Platz oder Praxisräume nutzt, muss Fahrten dorthin regelmäßig als Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte behandeln. Die Folge: Statt voller Reisekosten gilt meist nur die Entfernungspauschale. Besonders bei Firmenwagen kann dies zu erheblichen steuerlichen Mehrbelastungen führen.

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