BFH konkretisiert Anforderungen an Nachweis des kirchlichen Wiedereintritts
Aktuelles Steuerurteil
Der BFH Urteil X R 28/22 setzt ein klares Signal im Spannungsfeld zwischen Kirchenrecht und Steuerrecht: Über die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft entscheiden allein die Kirchen selbst – und nicht die staatlichen Finanzgerichte.
Grundlage ist das in Art. 140 Grundgesetz verankerte Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften. Im konkreten Fall stritt ein Steuerpflichtiger mit dem Kirchensteueramt über seine angebliche Rückkehr in die evangelische Kirche. Zwar konnte er seinen Kirchenaustritt aus dem Jahr 1973 belegen, doch die Behörden gingen von einem Wiedereintritt 1985 aus – gestützt auf eine alte Karteikarte und langjährige Steuerzahlungen. Das Finanzgericht München folgte dieser Argumentation. Der Bundesfinanzhof hob das Urteil jedoch auf. Die Richter stellten klar: Finanzgerichte dürfen innerkirchliches Recht nicht eigenständig auslegen, sondern müssen sich daran orientieren, wie die Kirche selbst ihre Regeln versteht und anwendet. Genau daran fehlte es im vorliegenden Fall. Es sei nicht ausreichend geklärt worden, unter welchen Voraussetzungen ein wirksamer Wiedereintritt überhaupt vorliegt. Das Verfahren wurde zurückverwiesen. Nun muss insbesondere geprüft werden, ob ein Wiedereintritt unter den konkreten Umständen – etwa durch Erklärung gegenüber einem Pfarrer in einem anderen Bundesland – kirchenrechtlich wirksam war. Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung: Kirchensteuer darf nur erhoben werden, wenn eine Mitgliedschaft eindeutig nach kirchlichem Recht besteht. Bloße Indizien wie Steuerzahlungen genügen dafür nicht. Für viele Altfälle könnte das Urteil neue Spielräume eröffnen.
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