Verspätungszuschlag bei coronabedingter Fristverlängerung
Aktuelles Steuerrecht
Ein Steuerberater reichte die Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2019 erst im Dezember 2021 ein. Die durch die Corona-Pandemie verlängerte Frist ging in diesem Fall nur bis zum 31. August 2021. Daher setzte das Finanzamt einen Verspätungszuschlag in Höhe von 100 Euro fest.
Der Steuerzahler argumentierte, das Finanzamt hätte wegen der pandemiebedingten Belastung seines Steuerberaters und aufgrund der BMF-FAQ „Corona – Steuern“ von einem Zuschlag absehen müssen. Sowohl Finanzamt als auch das angerufene Finanzgericht sahen jedoch keinen Ermessensspielraum, da es sich um eine gesetzlich festgelegte Frist handelte und somit keine gesetzliche Rückausnahme von dieser Pflicht in Frage kam. Der BFH bestätigte mit Urteil vom 30. Juli 2025, Az. X R 7/23, diese Sicht: Die Corona-Verlängerung wurde durch den Gesetzgeber gewährt und nicht durch eine individuelle Entscheidung der Finanzverwaltung. Damit lag keine Fristverlängerung vor, die eine Ermessensentscheidung eröffnet hätte. Auch den FAQ des Bundesfinanzministeriums sprach der BFH verbindliche Wirkung ab – sie seien lediglich Orientierungshilfen, aber keine rechtlich bindenden Regelungen.
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