Steuerschätzung bei fehlenden Stornobuchungen in den Tagesabschlüssen
BdSt-Steuer-Info
Wenn Bargeschäfte abgewickelt werden, sieht die Finanzverwaltung die Gefahr, dass Einnahmen nicht vollständig erfasst werden. Der Gesetzgeber schreibt deshalb manipulationssichere Kassen vor. Damit sollen Steuerausfälle durch falsche, gelöschte und später veränderte Kassenaufzeichnungen bekämpft werden. Entspricht die Kassenführung nicht den geltenden Vorschriften, droht eine Hinzuschätzung des Jahresumsatzes. Im bereits dritten Rechtsgang geht es um die Frage, in welchem Umfang das Finanzamt bei formellen Fehlern in der Kassenführung Steuern im Wege der Schätzung hinzurechnen darf.
Nicht streitig ist hingegen – zuletzt der BFH mit Urteil vom 29. Juli 2025, Az. X R 23-24/21 –, dass eine Schätzung überhaupt zulässig ist. Der BFH führt aus, dass ein formeller Buchführungsmangel, der eine Schätzungsbefugnis nach der Abgabenordnung begründet, auch dann vorliegen kann, wenn ein Kassensystem zwar Stornierungen zulässt, diese aber systembedingt in den Tagesabschlüssen bzw. Z-Bons nicht ausgewiesen werden. Die verwendete EDV-Kasse gab Tagesbelege aus, die zwar mit Datum und Gesamtsumme versehen waren, jedoch nicht fortlaufend nummeriert wurden. Diese und weitere Mängel – wie das Fehlen von Angaben zur Zahlungsweise und zur Uhrzeit – wurden im Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre 2011 bis 2013 festgestellt. Zudem waren zu den Bilanzstichtagen keine Inventuren zur Ermittlung des Warenbestands durchgeführt worden. Der Steuerzahler trug vor, dass sich derartige Mängel auf die Erfassung der Einnahmen nicht ausgewirkt hätten. Dem folgten weder das Finanzamt noch das Finanzgericht. Streitpunkt war vielmehr, auf welche Weise die Steuer zu schätzen ist.
Eine sog. Ausbeutekalkulation – etwa im Verhältnis 70 Prozent Speisen und 30 Prozent Getränkekonsum – kam für die Prüferin nicht in Betracht, da unter anderem bei den Portionsgrößen erhebliche Unterschiede bestehen, sodass eine betriebsinterne Kalkulation nach ihrer Auffassung nicht möglich war. Stattdessen wurden Hinzuschätzungen auf Grundlage der vom BMF veröffentlichten Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2011 vorgenommen, deren Anwendung der Steuerpflichtige anzweifelte. Zugrunde gelegt wurde der unterste in der Richtsatzsammlung 2011 für Gastronomiebetriebe ausgewiesene Rohgewinnaufschlagsatz von 186 Prozent; zusätzlich wurde ein Sicherheitsabschlag von 30 Prozent berücksichtigt.
Die dagegen gerichtete Klage hatte im ersten Rechtsgang keinen Erfolg. Das Finanzgericht nahm eine eigene Schätzung vor, indem es die Umsatzerlöse des Klägers auf Grundlage einer vom Gericht selbst ermittelten Bezugsgröße durch pauschale Sicherheitszuschläge erhöhte. Dies führte zu noch höheren Hinzuschätzungsbeträgen. Daher bestätigte das FG unter Berufung auf das sogenannte Verböserungsverbot die Hinzuschätzung des Finanzamts der Höhe nach, erklärt der Steuerzahlerbund. Im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde hob der BFH das im ersten Rechtsgang ergangene Urteil mit Beschluss auf und verwies die Sache an das FG zurück.
Im zweiten Rechtsgang verwarf das FG seine eigene Schätzung und schloss sich vollständig der Schätzung des Finanzamts an. Mittels Revision ging der Steuerpflichtige erneut gegen die rechtliche Beurteilung vor. Auch diesmal hob der BFH die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück. Grund war weiterhin, dass Finanzamt und Finanzgericht die Methodik der Schätzung nicht hinreichend begründet hatten – wenngleich sie zur Schätzung befugt und bei der Wahl der Schätzungsmethode grundsätzlich frei sind, solange sie den Ermessensgrundsatz beachten. Dies ist nur dann der Fall, wenn mehrere Schätzungsmethoden gleichermaßen geeignet sind, erläutert der BdSt. Hier war dies fraglich. Der BFH verfügt selbst über keine eigene Schätzungsbefugnis. Er weist darauf hin, dass ohne Einzeldaten zu Warenverkäufen und -einsatz eine Aufschlagskalkulation nicht möglich ist. Ist zudem auch kein innerer Betriebsvergleich möglich, bleibt nur ein Sicherheitszuschlag.
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