Vereinfachungsregeln für Umsätze in der Gastronomie
Aktuelles aus der Finanzverwaltung
Mit BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025 hat die Finanzverwaltung im Zuge der Senkung des Umsatzsteuersatzes bei Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen dieselben Vereinfachungsregelungen wie während der Corona-Pandemie veröffentlicht.
Der Bundesrat hat am 19. Dezember 2025 dem Steueränderungsgesetz 2025 zugestimmt und damit die Wiedereinführung des ermäßigten Steuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zum 1. Januar 2026 ermöglicht. Wie bereits während der Corona-Pandemie gilt der ermäßigte Steuersatz nur für die Abgabe von Speisen, nicht jedoch für Getränke. Bei Pauschalangeboten muss laut BFH die jeweils einfachste Aufteilungsmethode angewendet werden, in der Regel nach Einzelverkaufspreisen. Die Finanzverwaltung lässt dafür eine Vereinfachungsregel zu: Bei kombinierten Angeboten kann der auf Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 Prozent des Pauschalpreises angesetzt werden. Bei Hotelübernachtungen mit Frühstück und weiteren Leistungen gilt, da ein Teil des Frühstücks wieder dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, nur noch ein Ansatz von 15 statt 20 Prozent des Pauschalpreises für den Regelsteuersatz. Hoteliers können somit im Rahmen einer allgemeinen Aufteilung 15 Prozent der Buchung dem Regelsteuersatz unterwerfen und auf den Rest den ermäßigten Steuersatz anwenden.
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