09.01.2026

Kein Investitionsabzugsbetrag (IAB) bei zu viel privater Nutzung von PV-Anlagen

Aktuelles Steuerurteil

Wenn Steuerzahler ein Gewerbe betreiben, indem sie selbsterzeugten Strom aus einer häuslichen Photovoltaikanlage verkaufen, können sie einen IAB beantragen.

Diesen können unternehmerisch tätige Steuerzahler unter bestimmten Voraussetzungen für bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts bereits vor dem tatsächlichen Kauf steuermindernd geltend machen. Der damit ermöglichte Sofortabzug setzt vor allem voraus, dass das Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet wird oder in einer inländischen Betriebsstätte verbleibt und fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Im Streitfall bildete der Steuerzahler im Jahr 2021 für die geplante und im Jahr 2022 erfolgte Anschaffung einer Photovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus einen steuermindernden IAB in Höhe von 50 Prozent des Kaufpreises. Den mit der Photovoltaikanlage produzierten Strom verbrauchte die Familie in den Jahren 2022 und 2023 zu über 90 Prozent im eigenen Haushalt. Weitere Investitionen fanden nicht statt. Das Hessische Finanzgericht entschied mit Urteil vom 22. Oktober 2025, Az. 10 K 162/24, dass dadurch keine hinreichende betriebliche Nutzung vorliege, die zum Abzug eines Investitionsabzugsbetrages berechtige. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und ist zwischenzeitlich auch beim BFH eingelegt worden, Az. III R 39/25.

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