10.10.2025

Bürgschaftsausfall: BFH erleichtert steuerliche Anerkennung von Verlusten

Aktuelles Steuerurteil

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 1. Juli 2025 (Az. VIII R 3/23) klargestellt, dass Verluste aus einem Bürgschaftsausfall steuerlich als Kapitalverlust anerkannt werden können – auch wenn die Bürgschaft unentgeltlich übernommen wurde.

Entscheidend ist, ob die Übernahme auf einem wirtschaftlichen Hintergrund beruhte. Im konkreten Fall hatte ein Steuerzahler für ein Darlehen einer GmbH eine Bürgschaft übernommen und wurde später in Anspruch genommen. Die GmbH ging insolvent, der Rückgriff gegen sie blieb erfolglos. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten eine steuerliche Berücksichtigung ab, da es angeblich an einer Einkünfteerzielungsabsicht fehle. Der BFH sah das anders: Bei Kapitalforderungen – wozu auch eine Bürgschaftsregressforderung gehört – gilt grundsätzlich die Vermutung, dass eine Einkünfteerzielungsabsicht besteht. Diese Vermutung kann nur widerlegt werden, wenn die Bürgschaft völlig ohne wirtschaftlichen Hintergrund gegeben wurde, etwa rein aus Gefälligkeit. Für die Praxis bedeutet das: Wer eine Bürgschaft übernimmt, sollte wirtschaftliche Motive – wie Darlehenssicherung, Gewinnbeteiligung oder Zinsvereinbarungen – schriftlich festhalten. Tritt später ein Forderungsausfall ein, kann der Verlust steuerlich geltend gemacht werden. Das Urteil stärkt die Position von Steuerzahlern, die bei unternehmerischen Engagements durch Bürgschaften Verluste erleiden. Dennoch bleibt eine sorgfältige Dokumentation entscheidend, um die Anerkennung gegenüber dem Finanzamt durchzusetzen.

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