01.10.2025

Direktversicherung – Betriebliche Altersversorgung

Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung bei der Auszahlung

Arbeitnehmer haben die Möglichkeit im Rahmen einer Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersversorgung (z. B. eine Direktversicherung) einzuzahlen. Der Vorteil: Die Beitragszahlungen sind im Grundsatz steuer- und sozialversicherungsfrei. Hinzu kommt in der Regel ein Zuschuss des Arbeitgebers. Doch was, wenn die Versicherung im Alter ausbezahlt wird?

Rentenzahlung
Waren die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung z. B. in Form einer Direktversicherung steuerfrei, sind die späteren Rentenzahlungen in voller Höhe zu versteuern.

Krankenkassenbeiträge
Für die Rentenzahlungen werden bei gesetzlich Versicherten zusätzlich Beiträge zur Krankenversicherung fällig. Und zwar müssen sowohl der Arbeitnehmer- als auch der Arbeitgeberbeitrag alleine vom Versicherten aufgebracht werden. Lediglich Betriebsrentenzahlungen bis zu 187,25 € (Freibetrag) im Monat sind beitragsfrei in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Dies gilt für gesetzlich Pflichtversicherte. Für die Pflegeversicherung sind die 187,25 € eine Freigrenze. Das bedeutet, bei höheren Betriebsrenten wird auf die gesamte Rente der Pflegebeitrag fällig. Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentnern gilt ebenfalls der Freibetrag nicht. Hier gilt auch bei der Krankenversicherung nur die Freigrenze.

Einmalzahlung
Handelt es sich um einen sog. Neuvertrag (Abschluss seit 2005) ist eine Einmalzahlung bzw. Kapitalabfindung in voller Höhe steuerpflichtig. Da hierbei erhebliche Beträge ausbezahlt werden können, stellt sich die Frage, ob nicht wenigstens die sog. Fünftelregelung zur Anwendung kommt, die zumindest für eine Steuerermäßigung sorgen könnte.

Auch bei einer Einmalzahlung der Betriebsrente muss die Krankenversicherung in den Blick genommen werden. Erfolgt die Auszahlung in einem Betrag (Einmalauszahlung oder Teilkapitalauszahlung), müssen zehn Jahre lang auf 1/120 des Auszahlungsbetrags ggf. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung geleistet werden. Bei privat Krankenversicherten hängt die Höhe des Beitrags nicht von den erhaltenen Einnahmen des Versicherten ab, die Betriebsrentenzahlungen haben daher keine Auswirkung auf ihre Beitragszahlung.

Sonderfall: Altvertrag
Bei sog. Altverträgen (Verträge, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden) konnte der Arbeitgeber die Beitragszahlungen mit 20 % pauschal versteuern. Wurde von dieser Möglichkeit durchgängig Gebrauch gemacht, sind lediglich die Zinsanteile der Rentenzahlungen steuerpflichtig. Die Finanzverwaltung wendet hierbei den sog. Ertragsanteil an. Dieser richtet sich nach dem Alter des Steuerzahlers bei Renteneintritt und beträgt z. B. für eine Rente, bei der der Steuerzahler im Erstjahr des Rentenbezugs 65 Jahre alt war, 18 %.

Wird ein pauschal versteuerter Altvertrag in einem Einmalbetrag ausbezahlt und betrug die Laufzeit mindestens 12 Jahre, so ist diese Kapitalauszahlung steuerfrei.

Auch bei den Altverträgen werden die Krankenversicherungsbeiträge fällig. Die beitragsrechtliche Behandlung unterscheidet nicht zwischen Alt- und Neuverträgen. Entscheidend ist lediglich, dass der Vertrag im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge geführt wurde.

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