Kein Verwaltungsakt trotz Mitteilung über eine ergebnislose Außenprüfung
Aktuelles Steuerurteil
Der BFH hat mit Urteil vom 20. Februar 2025 (Az. IV R 17/22) klargestellt: Eine Mitteilung des Finanzamts, dass eine Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hat, ist kein Verwaltungsakt, sondern lediglich ein sogenannter Realakt. Das bedeutet, dass diese Mitteilung nicht mit Einspruch oder Klage angefochten werden kann.
Die Mitteilung selbst hat nämlich keinen regelnden Charakter, sondern dokumentiert lediglich das Ergebnis der Prüfung und dient der Transparenz. Nach Abschluss einer Außenprüfung dürfen die entsprechenden Steuerbescheide grundsätzlich nur noch bei Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung geändert werden. Der BFH betont, dass die Änderungssperre dem Rechtsfrieden dient und sowohl die Steuerzahler als auch die Finanzverwaltung schützt. Sie sorgt dafür, dass nach einer umfassenden Außenprüfung keine nachträglichen Änderungen auf Basis neuer Tatsachen mehr möglich sind – es sei denn, eine der genannten Ausnahmen liegt vor. In der Fachliteratur wurde die Mitteilung bislang oft als Verwaltungsakt angesehen. Der BFH hält jedoch an seiner Linie fest, dass es sich lediglich um eine Information ohne eigene Regelwirkung handelt. Für die Praxis bedeutet das: Steuerbescheide werden nach einer ergebnislosen Außenprüfung rechtssicher und können nur noch unter strengen Voraussetzungen seitens der Finanzverwaltung geändert werden. Möchten Steuerzahler selbst Änderungen vornehmen, sollten sie Änderungsanträge oder Einwendungen daher bereits während der Prüfung stellen, um ihre Rechte zu wahren.
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