18.07.2025

Zusätzliche Wünsche beim Hausbau können steuerpflichtig sein

Aktueller Steuertipp

Mit Urteil vom 30. Oktober 2024, Az. II R 18/22, hat der BFH sich zur Grunderwerbsteuer von nachträglichen Kosten beim Hauskauf positioniert.

Im konkreten Fall erwarb ein Steuerzahler im Jahr 2016 ein Grundstück mit noch zu errichtendem Doppelhaus zu einem Festpreis von einer Bauträgergesellschaft. Der Vertrag sah auch vor, dass die noch später anfallenden Kosten der fehlenden Hausanschlüsse für Gas, Wasser und Strom vom Steuerzahler zu tragen sind. Später stellte die Verkäuferin weitere Rechnungen über mehrere Tausend Euro für zusätzliche Ausstattungen zum bereits Vereinbarten. Vom Finanzamt wurden die Hausanschlusskosten und die Sonderwünsche als steuerpflichtige nachträgliche Leistungen eingestuft. Einspruch und Klage vor dem FG blieben erfolglos. Der BFH differenzierte hingegen: Hausanschlusskosten, die bereits im notariellen Kaufvertrag geregelt waren, unterliegen keiner zusätzlichen Besteuerung. Entscheidend ist, ob die Verpflichtungen der übernommenen sonstigen Leistungen bei Vertragsschluss unabhängig vom Rechnungszeitpunkt fixiert wurden. Dagegen lösen nachträglich vereinbarte Aufwertungen Grunderwerbsteuer aus, da sie als zusätzliche Gegenleistung gelten. Wer den Bauträger nach Vertragsunterzeichnung mit weiteren Baumaßnahmen beauftragt, wie beispielsweise dem Verlegen von Edelholzparkett, muss je nach Bundesland mit einer zusätzlichen Grunderwerbsteuerlast von bis zu 6,5 Prozent bezogen auf die Mehrkosten der Bauarbeiten rechnen. Steuerzahler sollten sich daher bewusst machen, dass nachträglich mit dem Bauträger vereinbarte Sonderwünsche die Grunderwerbsteuer erhöhen, sofern sie im rechtlichen Zusammenhang mit dem Grundstückskauf stehen. Unter Umständen kann es daher sinnvoll sein, eigenständig externe Handwerker zu beauftragen, sofern dies vertraglich möglich ist.

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