Freiberufliche Partnergesellschaft und kaufmännisch tätige Mitunternehmer
Aktuelles Steuerrecht
Der BFH hat mit Urteil vom 4. Februar 2025, Az. VIII R 4/22, klargestellt, dass Mitunternehmer einer freiberuflichen Personengesellschaft, wie etwa einer Zahnarztpraxis, die überwiegend organisatorische und administrative Aufgaben übernehmen, weiterhin als Freiberufler gelten können und die Partnergesellschaft daher keine gewerblichen Einkünfte erzielt.
Entscheidend ist, dass der überwiegend kaufmännisch tätige Berufsträger in einem geringfügigen Umfang auch die berufstypische Tätigkeit persönlich ausübt. Im Streitfall war ein Partner einer zahnärztlichen Partnerschaftsgesellschaft hauptsächlich für die Organisation und Verwaltung der Praxis zuständig. Er kümmerte sich um Personal, Verträge, Behördenkontakte und die Instandhaltung der Geräte. Nur gelegentlich beriet er Patienten im Wartezimmer, ohne selbst Behandlungen durchzuführen. Das Finanzamt sah darin keine freiberufliche Tätigkeit mehr und stufte die Einkünfte der gesamten Gesellschaft als gewerblich ein. Die Vorinstanzen schlossen sich dem Finanzamt an. Der BFH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Für die Qualifikation als freiberufliche Tätigkeit reicht es aus, wenn jeder Mitunternehmer zumindest in geringem Umfang die berufstypische Tätigkeit eigenverantwortlich ausübt. Es ist nicht erforderlich, dass alle Gesellschafter in gleichem Maße an der Patientenbehandlung beteiligt sind. Auch organisatorische und administrative Tätigkeiten können zum freiberuflichen Berufsbild gehören, solange die berufliche Qualifikation derjenigen Person vorliegt und die Tätigkeit nach außen in Erscheinung tritt.
Fanden Sie diesen Artikel interessant? Unser Wirtschaftsmagazin „Der Steuerzahler“ informiert regelmäßig über aktuelle Themen, Steuertipps und Steuerurteile. Sparen Sie auch bares Geld mit unseren Ratgebern und Broschüren zu Steuerthemen sowie mit Rabatten aus dem BdSt-Sparerpaket. Informieren Sie sich HIER über die vielfältigen Vorteile einer Mitgliedschaft und treten Sie noch heute einer starken Gemeinschaft von Steuerzahlern bei.
