Kommt die kommunale Verpackungssteuer nach Rheinland-Pfalz?
Aktuelle Steuerpolitik
Die baden-württembergische Stadt Tübingen erhebt seit 2022 eine Steuer für Einwegverpackungen. Betroffen sind etwa Imbisse und Bäckereien. Dass so eine kommunale Verpackungssteuer mit dem Grundgesetz vereinbar ist, hat das Bundesverfassungsgericht im Januar 2025 entschieden. Seitdem wird auch in rheinlandpfälzischen Kommunen über deren Einführung diskutiert. Dabei ist das ein Irrweg.
In der Universitätsstadt Tübingen in Baden-Württemberg gilt seit dem 1. Januar 2022 eine Verpackungssteuer. Zahlen müssen sie die Verkaufsstellen von Einwegverpackungen,
-geschirr und -besteck, die darin Speisen und Getränke für den sofortigen Verzehr oder zum Mitnehmen ausgeben. Dazu gehören z. B. Imbisse und Bäckereien. Auf Mehrwegverpackungen fällt keine Verpackungssteuer an. Der Steuerbetrag beziffert sich auf:
• 0,50 Euro (netto) für Einwegverpackungen wie z. B. Kaffeebecher und Pizzakartons
• 0,50 Euro (netto) für Einweggeschirr wie z. B. Pommes- und Salat-Schalen
• 0,20 Euro (netto) für Einwegbesteck und andere Hilfsmittel wie z. B. Trinkhalm oder Eislöffel
Offizielles Ziel der Verpackungssteuer ist es, Einnahmen für den städtischen Haushalt zu erhalten, um die Kosten der Müllentsorgung zumindest teilweise durch die Verursacher begleichen zu lassen. Ein weiteres Ziel ist die deutliche Reduzierung des Ressourcenverbrauchs und der zu entsorgenden Müllmengen. Die Verpackungssteuer soll auch einen Anreiz zur Verwendung von Mehrwegsystemen setzen. Das städtische Aufkommen lag 2022 bei rund 950.000 Euro.
Bundesverfassungsgericht gibt grünes Licht
Gegen die Verpackungssteuer hatte die Betreiberin der Tübinger McDonalds-Filiale geklagt. Die Klägerin argumentierte, die Stadt sei gar nicht für eine solche Steuer zuständig. Geklagt wurde durch alle Instanzen. Am Ende befand das Bundesverfassungsgericht, dass Tübingen die Steuer sehr wohl einführen durfte. Denn die Verpackungssteuer beziehe sich auf das Stadtgebiet und habe damit den nötigen „Ortsbezug“. Nur solche Steuern dürfen Kommunen nach dem Grundgesetz erheben. Außerdem verletze die Steuer laut Urteil die Imbissbetreiber nicht in ihrer Berufsfreiheit. Die Beträge von 50 Cent pro Verpackung seien nicht unangemessen hoch. Bei den vielfach dauerklammen Städten und Gemeinden in Rheinland-Pfalz stößt die neue Verpackungssteuer nach dem positiven Urteil auf Interesse, um leere öffentliche Kassen etwas aufzufüllen – und wenn sich das formell auch noch mit dem Umweltschutz begründen lässt, umso besser. In Rheinland-Pfalz zeigen laut Presse z. B. die Landeshauptstadt Mainz, Trier, Koblenz, Ludwigshafen, Kaiserslautern, Speyer, Landau, Worms, Frankenthal und Montabaur Interesse an einer Einführung. Eingeführt wurde die Verpackungssteuer doch bis dato nirgendwo.
BdSt lehnt Verpackungssteuer strikt ab
Der Steuerzahlerbund kann den kommunalen Entscheidungsträgern in Rheinland-Pfalz nur dringend von der Einführung einer Verpackungssteuer abraten. Denn gegen diese neue Steuer gibt es viele gute Gründe:
• Es entsteht ein hoher Verwaltungsaufwand bei der Erhebung, Kontrolle und Durchsetzung der Steuer.
• Es besteht die große Gefahr der Steuerhinterziehung, da Kontrollen sehr personalintensiv wären.
• Es würde mehr Bürokratie für kleine Betriebe bedeuten, die unter komplexen Satzungsregelungen leiden würden. Allen voran für den gastronomischen Bereich.
• Die Kostenbelastung liegt letztlich bei den Endverbrauchern, überproportional bei den finanziell Schwächeren.
• Die ökologische Sinnhaftigkeit ist bislang unbewiesen. EU- und Bundesregelungen wären besser geeignet, um die Müllvermeidung zu forcieren.
Die Erfahrungen aus Tübingen zeigen: Die Verpackungsteuer bringt kaum messbare Müllreduzierung, verursacht aber enormen Aufwand bei der Verwaltung und der Wirtschaft. Der Steuerzahlerbund steht zu ökologischen Maßnahmen – aber nicht zu bürokratischer Symbolpolitik auf dem Rücken der Betriebe und Steuerzahler.
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